Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wo das Bedürfniß es erfordert, sind von dem Präsidenten oder Direktor 
des Kollegialgerichts erster Instanz andere Richter als ständige Vertreter des 
Untersuchungsrichters zu bestellen, unter welchen der letztere die Geschäfte nach 
eigenem Ermessen vertheilt. 
d. 18. 
Der Untersuchungsrichter ist befugt, den außerhalb des Ortes, an welchem 
das Kollegialgericht erster Instanz seinen Sitz hat, bestellten Polizeirichtern 
einzelne Handlungen der Voruntersuchung, und auf den Antrag der Staatsan- 
waltschaft die selbstständige Führung einer Voruntersuchung aufzutragen. Letzteren 
Falls tritt der beauftragte Richter in unmittelbaren Geschäftsverkehr mit der 
Staatsanwaltschaft. 
K. 19. 
Der oberste Gerichtshof erledigt die Nichtigkeitsbeschwerden und anderen 4. Obarsster 
in Gemäßbeit dieses Gesetzes an ihn gelangenden Rechtsangelegenheiten unter Oerichtshof. 
Mitwirkung von sieben Mitgliedern. 
g. 20. 
Die Entscheidungen, durch welche die Hauptverhandlung beendigt wird, er= 5. Allzemeine 
folgen in Form eines Urtheils (Erkenntnisses), alle anderen Entscheidungen in Besimmunger- 
der Gestalt von Beschlüssen) dies gilt von den auf die Untersuchungshaft be- 
züglichen Entscheidungen selbst dann, wenn sie gleichzeitig mit dem Urtheil be- 
rathen und verkündet werden. 
g. 21. 
Bei allen Abtheilungen der Gerichte und bei den Schwurgerichtshöfen 
kommen die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung werden in berathender Sitzung 
auf den mündlichen Vortrag des Vorsitzenden oder eines von ihm er- 
nannten Berichterstatters, in der Rathskammer auf den Vortrag des 
Untersuchungsrichters oder eines Vertreters desselben, gefaßt. 
Kein Urtheil und kein Beschluß darf, bei Vermeidung der Nichtigkeit, 
unter Mitwirkung einer anderen als der gesetzlich vorgeschriebenen Richter- 
zahl erlassen werden. 
Die Urtheile und Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen ge- 
faßt. Der Berichterstatter, wenn ein solcher ernannt ist, stimmt zuerst, 
der Vorsitzende zuletzt abö; im Uebrigen geschieht die Stimmabgabe nach 
der umgekehrten Folgeordnung des Dienstalters. Etwaige - en 
sind einzeln vor der Hauptsache, und die Festsetzung des Strafmaaßes 
erst nach beschlossener Anwendung des Strafgesetzes zur Abstimmung zu 
bringen. Kein Richter darf sich der Stimmahgabe aus dem Grunde ent- 
ziehen, weil er bei einer vorausgegangenen Abstimmung in der Minder- 
heit geblieben ist. Bilden sich über die nämliche Frage mehr als zwei 
Jahrgong 1807. (Nr. 6704.) 124 ver- 
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