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mungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Polizeibehörden veranlassen,
welche dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten verpflichtet sind.
In dringenden Fällen kann letztere von jedem Polizeibeamten unmittelbar Hülfe-
leistung oder Beistand verlangen.
Auch nach erhobener Strafklage kann die Staatsanwaltschaft ihre ge-
dachten Befugnisse noch ausüben. Zu Beschlagnahmen und Haussuchungen darf
sie jedoch von dem genannten Zeitpunkt ab nur dann schreiten, wenn neue Ver-
dachtsgründe, welche dies Einschreiten erfordern, unter solchen Umständen zum
Vorschein kommen, daß der Erfolg desselben durch die vorgängige Antretung des
Richters voraussichtlich vereitelt werden würde.
S. 63.
Hält die Staatsanwaltschaft es für erforderlich, daß die Einnahme des
gerichtlichen Augenscheins, insbesondere die Besichtigung und Oeffnung einer
Leiche, oder die gerichtliche Vernehmung des Beschuldigten, eines Zeugen oder
Sachverständigen erfolge, so kann sie den Polizeirichter des Sprengels, in welchem
die Handlung voruunchmen ist, darum ersuchen.
Der angegangene Richter hat dem Antrage zu genügen. Inwiefern zu
der beantragten Vereidung eines Zeugen oder Sachverständigen zu schreiten sei,
hat er selbst zu ermessen. Seine Thätigkeit hört auf, sobald der Antrag erledigt
oder zurückgezogen ist.
Die Staatsanwaltschaft kann von diesen Befugnissen auch nach erhobener
Strafklage einen Gebrauch machen, falls ohne denselben das betreffende Beweis-
mittel verloren gehen würde.
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So oft Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Polizeirichter die Anträge
der Staatsanwaltschaft nicht erst abzuwarten, sondern in jeder Lage der Sache
von Amtswegen alle diejenigen Beweiserhebungen, Verhaftungen oder sonstigen
Anordnungen vorzunehmen, deren Erfolg durch längeren Aufschub vereitelt wer-
den würde.
Die Verhandlungen sind demnächst unverzüglich dem zuständigen Beamten
der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
S. 65.
Weunn die Staatsanwaltschaft einen ihr zugegangenen Antrag auf Be= 4. Virhalten
strafung oder die sonstige Anzeige eines Betheiligten nicht dam angethan findet, — #
die Strafklage zu erheben, so hat sie den Antragsteller oder Betheiligten unter undegründeten
Angabe der Gründe zu bescheiden. Anträgen oder
. Anzeigen Be-
theiligter.
Fweiter Abschnitt.
Von der Voruntersuchung.
F. 66.
Der Verweisung eines Beschuldigten vor den Schwurgerichtshof muß eine 1. Jäl', in
Voruntersuchung vorausgehen, unbeschadet der Bestimmungen des F. 48. dene bie er
Nr. 6704.) In uochwenbigoße
statthaft .