Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

3. Vorfuͤ 
rungsbefehl. 
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Berhemdlungen noch nicht geschlossen sind, wenigstens eine Mittheilung über den 
Stand der Sache beigefügt werden. 
C. 126. 
Die Staatsanwaltschaft hat binnen 24 Stunden nach dem Empfange 
der Anzeige entweder die Freilassung zu verfügen, oder bei dem zuständigen 
Richter (I. 121.) den Antrag zu stellen, daß uber den Erlaß des Haftbefehls 
Entscheidung getroffen werde. 
Diese Entscheidung muß, wenn die vorgängige Vernehmung des Festgenom- 
menen für erforderlich erachtet wird, und beestt sich nicht am Wohnsitze des 
Richters befindet, binnen 24 Stunden nach der sofort u veranlassenden Ablieferung 
desselben in das Untersuchungsgefängniß, andernfalls aber binnen 24 Stunden 
nach dem Eingange des Antrags der Staatsanwaltschaft ergehen. 
KC. 127. 
Die Befugniß der Polizeibehörden und Wachtmannschaften, Personen in 
polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz dieser Personen 
oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Scherdet und Ruhe dies 
Maaßregel dringend erfordern, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
berührt. Die polizeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch 
spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in 
dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie ger zuständigen Behörde 
zu überweisen. 
K. 128. 
Ein Vorführungsbefehl wird von dem Richter erlassen, um Personen zu 
ihrer Vernehmung zwangsweise zu gestellen; er muß stets schriftlich erfolgen, und 
wenn die Vorführung zu einer bestimmten Zeit geschehen soll, dieselbe nach Tag 
und Stunde bezeichnen. Gegen einen Beschuldigten kann dieser Befehl insbeson- 
dere dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls (59. 109. 
110.) vorliegen, oder wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Auf- 
forderung zum persönlichen Erscheinen ungehorsam ausgeblicben ist. 
er Vorzuführende muß unmittelbar vor den Richter gebracht und ver- 
nommen werden. Eine vorgängige gefängliche Verwahrung desselben ist nur 
dann zulässig, wenn die Ergreifung zur Nachtzeit oder sonst unter Umständen 
ausgeführt werden mußte, welche die Möglichkeit der unmittelbaren Zuführung 
zifülchen In keinem Falle darf diese Verwahrung länger als 24 Stunden 
auern. 
FS. 129. 
Nach beendigtem Verhöre muß der Vorgeführte sofort auf freien Fuß ge- 
setzt werden. Liegt jedoch gegen den vorgeführten Beschuldigten der Antrag auf 
Erlaß des Haftbefehls vor, und steht die Entscheidung hierüber dem verhandeln- 
den Richter nicht zu, so ist der Beschuldigte einstweilen, nöthigenfalls im k 
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