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suchungsgefängnisse, zu verwahren, bis der sofort einzuholende und demnächst
binnen 24 Stunden zu erlassende Beschluß des zuständigen Richters ergangen ist.
S. 130.
Zur Vollstreckung eines Haft= oder Vorführungsbefehls muß dem damit
-auftragten Beamten von allen Polizeibehörden und nöthigenfalls von den
Militairbehörden der geeignete Beistand auf die bloße Vörzeigung des Befehls
geleistet werden.
C. 131.
In eine Wohnung ist das Eindringen selbst zur Nachtzeit statthaft, wenn
es die vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person, welche bei Ausführung
einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben verfolgt worden, oder die
Wiederergreifung eines entsprungenen Gefangenen zum Zweck hat.
Außerdem darf in eine Wohnung, welche der Verfolgte nicht selbst inne
bat oder mitbewohnt, zum Zweck der Vollstreckung eines Haft= oder Vorführungs-
efehls oder einer vorläufigen Festnahme nur dann eingedrun en werden, wenn
mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Verfolgte sich in derselben ver-
borgen halte, und es dar das Eindringen, selbst in die Wohnung des Verfolgten,
niemals zur Nachtzeit (F. 96.) erfolgen, es sei denn, daß dringende Gründe dafür
sprechen, daß bei längerer Verzögerung der Verfolgte sich der Festnahme ganz
entziehen werde.
Auf die Räume, in welchen nach §. 94. Laussuchune jederzeit abge.
halten werden können, finden die Einschränkungen des vorstehenden Absatzes keine
Anwendung.
. 132.
Zum Erlaß von Steckbriefen ist der Untersuchungsrichter und der Polizei-
richter, sowie die Staatsanwaltschaft, die letztere jedoch nur auf Grund eines
richterlichen Haftbefehls, befugt.
S. 133.
Gegen einen entwichenen Gefangenen hat diejenige Behörde, unter deren
nächster Aufsicht das Gefängniß steht, den Steckbrief und die sonst zur Wieder-
ergreifung geeigneten Verfügungen zu erlassen. Geschieht die Entweichung auf
dem Transporte, so hat eine jede Polizeibehörde, welche hiervon die erste Nach-
richt erhält, die nämliche Verpflichtung.
*-
In jedem Steckbriefe muß die Veranlassung der Verfolgung und die ver-
folgte Person bezeichnet, eine Beschreibung der letzteren nach ihren Hauptkenn-
5 * begisfũgt und das Gefängniß angegeben werden, in welches die Ablieferung
erfolgen soll.
(Nr. 6704.) 5. 135.
4. Voll-
streckungs-
Maaßregeln.