Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 144. 
.Ochun · Ist die ze wernehmemde Person taub oder stumm oder beides zugleich, und 
1otn et· eine scheiftliche erständigung mit ihr nicht ausführbar, so muß bei dem Verhöre 
shern. derselben und bei allen anderen unter ihrer Mitwirkung stattfindenden Verhand- 
lungen ein geeigneter Dolmetscher zugezogen werden. 
Eben dasabe ilt in Ansehung von Personen, welche der Deutschen Sprache 
nicht mächtig sind. I der Voruntersuchung ist jedoch die Zuziehung des Dol- 
metschers nicht erforderlich, wenn beide Gerichtspersonen der fremden Sprache 
mächtig sind. In polizeigerichtlichen Strafsachen kann sie, selbst in der Haupt- 
verhandlung, schon dann unterbleiben, wenn der Polizeirichter oder der Gerichts- 
schreiber diese Kunde besitzt. 
S. 145. 
Der Dolmetscher G. 144.) hat, wenn er nicht ein für allemal vereidet 
ist, einen Eid dahin zu leisten: 
daß er die Uebersetzung unparteiisch und gewissenhaft abgeben werde. 
Er darf nicht aus der Zahl der Zeugen und der bei Gericht mitwirkenden 
Personen ernannt werden. Es kann zu dieser Verrichtung auch ein binee 
der zu vernehmenden Person genommen werden, wenn ein anderer hierzu Befä- 
higter nicht herbeizuschaffen ist. 
. 146. 
3. Aufnahme Die Aussage muß in der ersten Person und, soweit es geschehen kann, 
der Verhörs= mit den eigenen Worten des Vernommenen zu Protokoll genommen werden. 
Protokolle. 
· §.147· 
In der Voruntersuchung wird das Protokoll den vernommenen oder sonst 
mitwirkenden Personen, soweit es sie betrifft, vorgelesen oder geeigneten Falls 
zum eigenen Durchlesen vorgelegt. 
Werden hierbei die Aussagen geändert oder vervollständigt, oder gegen 
deren richtige Aufnahme Erinnerungen erhoben, so ist das Nöthige nachzutragen. 
Nach erfolgter Genehmigung wird das Protokoll von den vernommenen, 
sowie von den anderen mitwirkenden Personen unterzeichnet, oder es muß von 
den Gründen, weshalb die Unterzeichnung nicht erfolgt ist, Erwähnung geschehen. 
g. 148. 
Die Aussage von Personen, welche der Deutschen Sprache nicht mächtig 
find, muß in der Vormmtersuchun auch in der fremden Sprache, in das Pro- 
tokoll oder eine Anlage, niedergeschrieben werden, wenn dies der Vernommene 
verlangt, oder wenn der Richter es bei der Wichtigkeit der Sache oder sonst aus 
besonderen Gründen für erforderlich erachtet. 
Es
	        
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