Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 154. 
In einer jeden Untersuchungssache muß, und zwar, wenn möglich, schon 
vor Eroͤffnung des Hauptverfahrens, mittelst Bestns des Beschuldigten, jowie 
Ermittelung und Heechasun der betreffenden Akten festgestellt werden, ob der 
Beschuldigte sich im Rückfalle befinde. In allen nicht blos polizeigerichtlichen 
Strafsachen muß sich diese Ausmittelung auch auf alle anderen von dem Be- 
schuldigten erlittenen Vorstrafen, auf den etwaigen Besz von Orden und Ehren- 
Fichen, den Bezug von Gehältern und Pensionen, und wenn sich der Beschul- 
igte im militairpflichtigen Alter befindet, auf seine Militairverhältnisse erstrecken. 
Fünfter Abschnitt. 
Vom Verhöre der Zeugen. 
K. 155. 
1. Zeugmpflicht. Beim Vorhandensein der Wahrscheinlichkeit, daß eine strafbare Handlun 
begangen worden sei, kann an Jedermann im Staate ohne Unterschied die 
forderung gerichtet werden, ein gerichtliches Zeugniß Behufs Ermittelung der 
Wahrheit abzulegen. 
Die Verbindlichkeit, sich als Zeuge vernehmen zu lassen, erstreckt sich nicht 
auf die Personen, mit welchen der Beschulddgte in auf- oder absteigender Linie 
verwandt ist, noch auf seine Stief-, Schwieger., 3 e- und Adoptiv-Eltern, Stief-, 
Schwieger-, Pflege- und Adoptiv-Kinder, seine hwiseer und deren Ehegatten, 
seinen Ohegatten und dessen Geschwister, gleichviel ob diese Ehen noch bestehen 
oder getrennt sind. 
Sie begreift nicht die Offenbarung solcher Umstände, welche den Zeugen 
selbst als foskr erscheinen lassen, oder welche einem Geistlichen unter dem 
Siegel der Deiche oder sonst in seiner Eigenschaft als Seelsorger, oder einem 
Vertheidiger in Beziehung auf diesen seinen Beruf anvertraut worden sind. 
g. 156. 
Die Pücht öffentlicher Beamten zur Dienstverschwiegenheit bildet kein 
Hinderniß isrer ernehmlassung als Zeugen. Der Beamte kann aber von der 
vorgesegten ehörde zur Verweigerung des Zeugnisses ermächtigt werden, wenn 
die Ab ung desselben dem Staatswohle Nachtheil bereiten würde. Die end- 
hälige rtheilung dieser Ermächtigung steht, wenn die Vernehmung des Beamten 
urch gerichtlichen Beschluß für erforderlich erachtet wird, nur dem Staats- 
ministerium zu. 
. 157. 
2. Versahren Wenn ein gehörig vorgeladener Zeuge ingchorsam ausbleibt, so kann ihn 
gn Jshet der Richter, vor welchem die Vernehmung erfolgen soll, mittelst Vorführungs- 
befehls entweder sofort, oder zu einem neuen Termine gestellen lassen. 
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