Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 971 — 
Außerdem verfällt der Zeuge in eine Geldbuße bis zu funfzig Thalern 
und ist zur Tragung aller Kosten verpflichtet, welche durch sein Ausbleiben ver- 
anlaßt werden. 
Die Zurücknahme der Verfügung) durch welche diese Folgen festgesetzt 
werden, ist von dem Richter nur dann 8 bewilligen, wenn der Zeuge binnen 
zehn Tagen von deren Zustellung ab sein Ausbleiben genügend entschuldigt. 
K. 138. 
Verweigert ein erschienener Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Ablegung 
des Zeugnisses oder die Ableistung des Eides, so können egen. ihn, außer der 
Auferlegung aller aus der Weigerung entstehenden Kosten, die folgenden Bestim- 
mungen zur Anwendung gebracht werden: 
1) in polizeigerichtlichen Strafsachen wird gegen den Zeugen eine Geldbuße 
bis zu funfzig Thalern festgesetzt, und zu seiner Vernehmung eine neue 
Situng oder ein neuer Termin bestimmt. Verharrt hier der Zeuge bei 
seiner Weigerung, so tritt das unter Nr. 2. bezeichnete Verfahren ein; 
2) in anderen Strafsachen verordnet das Gericht, daß der Zeuge in das 
Untersuchungsgefängniß abzuführen und daselbst bis zur erfolgten Er- 
füllung seiner Zeugenpflicht zu verwahren sei) das Gericht ist jedoch be- 
fügt eeigneten Falls das unter Nr. 1. gedachte Verfahren vorausgehen 
zu lassen. 
Die Wiederaufhebung der Zwangshaft ist jederzeit zulässig. Sie muß er- 
folgen, wenn die Ha sechs Monate gedauert hat. Handelt es sich jedoch um 
ein Verbrechen, so kann sie bis zu Einem Jahre, und wenn die gesetzliche Strafe 
des Verbrechens zehn Jahre Zuchthaus übersteigt, bis zu zwei Jahren fort- 
dauern. 
Die Zwan ast hört auf, sobald der Zeuge seiner Verbindlichkeit nach- 
gekommen ist. Erklärt er sich hierzu im Laufe des Hauptverfahrens außerhalb 
einer Hauptverhandlung alin bereit, so erfolgt seine Vernehmung in den Formen 
des Voruntersuchungsverfahrens, ohne daß es der Zuziehung der Staatsanwalt- 
schaft oder des Angeklagten bedarf. 
C. 159. 
Die Befugniß zu den im vorhergehenden Paggaphe bezeichneten An- 
ordnungen regelt sich nach den Bestimmungen des F. 121. Die Zuständigkeit in 
örtlicher Beziehung bestimmt sich im Ermittelungsverfahren nach dem Orte, wo 
das Verhör erfolgen soll. 
S. 160. 
Die eidliche Bestärkung des Zeugises darf bei keiner Zugenvernehmung 3. Nothwendig · 
unterbleiben, insofern nicht ein diese Unterlassung rechtfertigender Grund fest- la grdüe 
lit i . e 
r die bevorstehende Eidesleistung ist der Zeuge schon vor dem Beginne u 
Et. 6704.) 128“ des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.