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ist und die von ihm getroffene Wahl dem Gerichte zeitig vor der Sitzung an-
gezeigt hat.
S. 211.
eines verhafteten Angeklagten sind auf sein Verlangen
die Anklageschrift nebst dem Verweisungsbeschlusse, und
die Rechtfertigungsschriften der Staatsamwaltschaft in
mitzutheilen. ·
Dem
von dem
in den höheren
Abschrift
KC. 212.
Die Gültigkeit der Hauptverhandlung ist. in keinem Falle dadurch bedingt,
daß die Vertheidigung des Angeklagten durch den erwählten oder zugeordneten
Vertheidiger wirklich geführt werde, wenn nur in dieser Beziehung von Gerichts-
wegen den gesetzlichen Vorschriften genügt worden ist. .
Erachtet das Gericht die Vertagung der Hauptverhandlung in Folge einer
dem Vertheidiger zur Last fallenden Verschuldung für nothwendig, so kann dem-
selben auch der Ersatz der durch die Erneuerung des Verfahrens erwachsenen Kosten
im Disziplinarwege auferlegt werden.
C. 213.
Werden dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Fragen über thatsäch-
liche Umstände vorgelegt, so darf er sich vor deren Beantwortung mit dem Ver-
theidiger nicht besprechen.
g. 214.
Die Zulassung eines Vertheidigers für einen nicht selbst auwesenden An.
eklagten findet in der Verhandlung erster Instanz, selbst zur Ausführung des
Rechsspunktes nur dann statt, wenn es sich in der Untersuchung nur um eine
Uebertretung oder um ein nur mit Geldbuße bedrohtes Vergehen handelt.
An den Bestimmungen des F. 189. wird hierdurch nicht§ geändert.
C. 215.
So oft ein erwählter Vertheidiger statt des Beschuldigten handelnd auf-
trilt, muß er sich durch eine Vollmacht ausweisen, insofern er nicht zu den im
. 205. Nr. 4. bezeichneten Personen gehoͤrt. Der zur Hnwtverhandlung er-
wählte Vertheidiger ist, insofern nicht eine andere Absicht des Angeklagten erhellt,
auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urtheil für ermächtigt zu erachten.
g. 216.
Ein Vertreter, welcher nur zu dem Zwecke erscheint, um das Ausbleiben
ves Angallngten zu entschuldigen, ist den Vorschriften dieses Titels nicht unter-
worfen. «
Er. 6704) Zwölf-
4. Schluß-
bestimmung.