Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wenn der Grund der Milichtversäumung in einer bloßen Nachlässigkeit beruht, 
unter Heranziehung des Säumigen zu den etwaigen ferneren Verhandlungen die 
Strafe gegen denselben bis auf eine Geldbuße von fünf Thalern ermäßigen. 
Wird ein ausgebliebener Geschworener für entschuldigt erachtet, so kann 
er dennoch, wenn er die rechtzeitige Anzeige und Bescheinigung der Hinderungs- 
ursache unterlassen hat, in eine Geldbuße bis zu fünf Thalern genommen werden. 
K. 293. 
Die zur Mitwirkung erschienenen Geschworenen, welche weiter als eine 3. Meit-cnt, 
Meile von dem Orte des Gerichts entfernt ihren Wohnsitz haben, erhalten, wenn 7 
sie es verlangen, für jede Meile der Hin= und Herreise 8 Sgr. Reise-Entschädigung. 
Diäten werden ihnen nicht gezahlt. 
K. 294. 
Zur Bildung des Schwurgerichts ist die Anwesenheit von mindestens 4. Voraus= 
24 Geschworenen erforderlich. selchenftn 
des Schwur- 
S. 295. gerichts. 
Unfähig, in einer bestimmten Sache die Verrichunge eines Geschworenen 
wahrumehmen, ist, wer nach Vorschrift des §. 24. Nr. 1—4. als Richter nicht 
würde mitwirken können. 
Auf diese Besheit des Gesetzes sollen die Geschworenen, bevor die Bil- 
dung des Schwurgerichts in der einzelnen Sache beginnt, aufmerksam gemacht 
und aufgefordert werden, die etwa vorhandenen Gründe der Unfähigkeit an- 
zuzeigen. 
S. 296. 
Ist durch Ausbleiben, Entlassung, Beurlaubung oder den Tod von Ge= 5. Joziehang 
schworenen, oder in Folge der Ausschließung von Persten ) welche zur Mitwir- de Segn. 
kung als Geschworene unfähig (§#. 275. 295.) oder wegen körperlicher und 1 18/8 c 
geistiger Gebrechen untauglich an die Gesammtzahl der Geschworenen unter die 
zur Bildung des Schwurgerichts erforderliche Anzahl herabgesunken, so wird die- 
selbe aus der Ergänzungsliste durch das Loos vervollständigt. 
-- 
Die Ausloosung der Ergänzungsgeschworenen erfolgt, sobald sie sich als 
nothwendig herausstellt, für alle noch zu erledigenden Sochen in öffentlicher 
Sitzung, ohne daß es der Zuziehung der Angeklagten bedarf. » 
Es werden durch den Vorsitzenden so viel Namen gezogen, bis die Zahl 
der Geschworenen auf 30 ergänzt ist. Zur Bildung des Schwurgerichts in der 
einzelnen Sache braucht aber auf das Erscheinen sämmtlicher Ergänzungege- 
schworenen nicht gewartet zu werden, vielmehr genügt es, wenn im Ganzen 
wenigstens 24 Geschworene anwesend sind. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6704.) 132 S 298.
	        
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