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Die Staatsanwaltschaft (F. 365.), welcher der Gerichtsschreiber in Folge
dieser Verfügung die Verhandlungen unverzüglich mitzutheilen hat, reicht dieselben,
falls das Rechtsmittel von dem Angeklagten eingelegt ist, unter Beifügung ihrer
etwaigen Gegenerklärung binnen längstens 10 Tagen dem General-Staatsanwalt
ein, welchem der weitere Betrieb der Sache obliegt.
Ist das Rechtsmittel von ihr selbst eingelegt, so bewirkt sie die Einsendung
der Verhandlungen erst dann, nachdem sie zuvörderst ihre Anmeldungs- un
Rechtfertigungsschrift dem Angeklagten hat zustelln lassen, und sobald eine Frist
von 10 Tagen, binnen welcher der letztere eine Gegenerklärung bei dem Gerichte
erster Instanz abgeben kann, abgelaufen ist.
g. 395.
Die Bekanntmachung der zur Hauptverhandlung bestimmten Sitzung des
obersten Gerichtshofes erfolgt durch Aushang an der Gerichtsstelle, ohne daß eine?
Vorladung des Angeklagten zu derselben stattfindet. An der Bestimmung des
&. 210. wird hierdurch nichts geändert. .
Die Verhandlung beginnt mit dem mündlichen Vortrage des von dem
Vorsitzenden ernannten Berichterstatters und schließt in allen Fällen mit den An-
trägen des General-Staatsanwalts. Zur Führung der Vertheidigung, als Ver-
treter oder Beistand des Angeklagten, sind nur die bei dem oberseen Gerichtshof
un Praris berechtigten Rechtsanwalte befugt. Eine Vorführung des verhafteten
ngeklagten findet nicht statt.
S. 30.
5. Verfahren
or dem obersten
Gerichtshof.
Die Entscheidung erfolgt nur über diejenigen Anfechtungsgründe, welche 6. Urtheil des-
selben.
nach Vorschrift des F. 393. angegeben sind.
Eine auf die Berlesung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder
Rechtsgrundsätzen gestützte Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht aus dem Grunde zu-
rückgewiesen werden, weil das Gesetz oder der Rechtsgrundsatz gar nicht oder
umrichtig bezeichnet worden ist.
S. 397.
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so spricht der Gerichtshof die
Vernichtung des angefochtenen Urtheils, und wenn der Grund derselben in Mängeln
des Verfahrens beruht, zugleich die gänzliche oder theilweise Vernichtung des vor-
ausgegangenen Verfahrens aus.
S. 398
Liegt der Grund der Vernichtung nicht in Mängeln des Verfahrens, sondern
in der Entscheidung selbst, und kommt es in der Sache auf weitere thatsächliche
Ermittelungen nicht an, so erkennt der Gerichtshof in der Sache selbst.
Bei einer zum Nachtheile des Angeklagten eintretenden Vernichtung ist
dieselbe jedoch auf das vorausgegangene Verfahren auszudehnen, falls W
an einer Nichtigkeit der im §. 390. unter Nr. 1. und 2. bezeichneten Art leidet,
Jahrgang 1867. (Nr. 670 1.) 35 oder