3. Verfahren
bei der Entschei-
dung auf das
Rechtsmittcl.
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Beschluß in einer Hauptverhandlung in Gegemvart des Beschwerdeführers ver-
kündet worden ist, mit dieser Verkündung, andernfalls mit der Zustellung des
Beschlusses oder der Verfügung.
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In den Fällen des F. 407. Nr. 1. und 2. bleibt der Fortgang der Unter-
suchung bis zum Ablaufe der Frist, und wenn das Rechtsmittel eingelegt wird,
bis zur Entscheidung über dasselbe ausgesetzt.
Im Uebrigen hat die Einlegung des Rechtemittels keine aufschiebende
Wirkung. Jedoch steht sowohl dem Gerichte, dessen Beschluß oder Verfügung
angefochten wird, als dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gerichte die Be-
fugniß zu, die Aufschiebung der Vollstreckung anzuordnen.
d. 409.
Ueber das eingelegte Rechtsmittel entscheidet das Gericht durch Beschluß.
Dem Ermessen desselben bleibt die Wahl der Mittel anheimgegeben, um
die zur Beschlußnahme erforderlichen Aufklärungen herbeisushafen. ie Akten
sollen der Regel nach nur in solchen Fällen eingefordert werden, wo die dadurch
entstehende Verzögerung geringeren Nachtheil herbeiführt, als derjenige ist, welcher
durch das Rechtsmittel beseitigt werden soll.
C. 410.
Das Gericht darf in der Sache nicht eher Beschluß fassen, als nachdem
die Staatsanwaltschaft bei demselben von der eingereichten Beschwerdeschrift Kennt-
niß genommen hat. Dieselbe kann eine schriftliche Erklärung abgeben, oder auch
verlangen, daß a6. mit ihrem mündlichen Antrage gehört werde.
S. 411.
Wird das Rechtsmittel für durchgreifend erachtet, so beschließt das Gericht
selbst in der Sache, was Rechtens. Insbesondere hat die Anklagekammer, wenn
sie die Berufung gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden
Beschluß für begründet erachtet, selbst über die Eröffnung des Hauptverfahrens
zu beschließen.
S. 412.
Ist die Achtigkeitsbeschwerde gegen einen von dem Berufungsgerichte in
Gemäßheit des §. 381. gefaßten Beschluß erhoben worden, so verfügt der oberste
Gerichtshof, wenn er dieselbe nicht als unannehmbar zurückweist, die Mittheilung
der Beschwerdeschrit in Gemäßheit des §. 394.; es treten alsdann alle für die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtheile gegebenen V rschriften in Wirksamkeit.
K. 413.
Beschwerden, welche die Dieziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerun-
gen