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K. 419.
Das Ergebwiß einer durch rachtskträfttges Urtheil beendigten Untersuchemg 2. Wiedere=
darf gegen den nämlichen Beschuldigten in Ansehung der nämlichen That (§. 4.) nohme nach Be-
niemals wieder in Frage gestellt werden, insoweit nicht ausdrückliche gesetzliche migung ve
Bestimmungen, insbesondere die nachfolgenden, eine Ausnahme begründen. durch wrctank.
tiges Urtheil.
S. 420.
Zu Gunsten eines Verurtheilten findet, auf seinen Antrag oder auf den
der Scushunfen enn die ehelilten fade der Lunligen A statt:
1) wenn zum Nachtheile des Verurtheilten in dem früheren Ver-
fahren ein unwahres eidliches Zeugniß abgelegt, eine falsche oder ver-
fälschte Urkunde als Beweismittel vorgelegt, oder von dem Vertheidiger,
einem Richter, Geschworenen, Schöffen, oder Beamten der Staats-
anwaltschaft eine in den gemeinen Strafgesetzen vorgesehene Pflichtver-
letzung begangen worden *r
2) wenn zwei oder mehrere Personen wegen der nämlichen That durch zwei
verschiedene Erkenntnisse verurtheilt worden sind, welche mit einander der-
estalt unvereinbar sind, daß aus der Vergleichung derselben die Un-
chuld einer der verurtheilten Personen hervorgeht.
K. 421.
Zum Nachtheil eines früheren Angeklagten findet die Wiederaufnahme der
Untersuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nur dann statt, wenn in dem
überen Verfahren entweder der Anzeklagte selbst, oder in dessen Interesse der
ertheidiger ein Verbrechen der im F. 120. Nr. 1. bezeichneten Art begangen,
dazu verleitet oder sonst daran Theil genommen hat.
122.
Das Gesuch um Wiederaufnahme der Untersuchung ist an keine Zeitfrist
gebunden und wird durch die erfolgte Vollstreckung der Strafe nicht ausgeschlossen;
zum Nachtheil eines Angeklagten ist es jedoch nur so lange zulässig, als die That
noch nicht verjährt ist. n
G. 123.
Die Beschlußfassung über das Gesuch, welches schriftlich oder zu Protokoll
angebracht werden kann, steht dem Gerichte zu, von welchem das Urtheil erster
Instanze 0d zwar im Falle des F. 420. Nr. 2. das zuletzt ergangene, gefällt
worden ist.
Die Bestimmungen der §§. 366. bis 369. sind auch auf das Gesuch um
Wiederaufnahme der Untersuchung zu beziehen, soweit sie darauf anwendbar sind.
K. 421.
Können die Personen, welche sich der im §. 420. Nr. 1. und §. 121.
(Nr. 0704.) be-