Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme 
der Untersuchung hemmen die Strafvollstreckung nicht. Das Gericht, welches 
über das Gesuch zu entscheiden hat, kann jedoch die Aussetzung oder Unterbrechung 
der Vollstreckung verordnen. . 
§.429. 
Die vorläufige Antretung einer Freiheitsstrafe findet nicht statt. Hat je- 2. Anrechnung 
doch der Verurtheilte kein Rechtsmittel eingelegt, so ist die Untersuchungshaft, der □d 
welche er seit der Verkündung des Urtheils erlitten hat, unverkürzt auf die Ste —re 
in Anrechmmg zu bringen. Sind in der Sache mehrere Urtheile ergangen, so faafe. 
beginnt die Anrechnung mit der Verkündung des ersten von dem Verurhheilten 
nicht angefochtenen Strafurtheils. 
  
C. 430. 
Die auf die Strafvollstreckung bezüglichen Entscheidungen erfolgen durch 3. Einrlchtung 
das Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat, im Wege der Beschlußfassung. Velsteen 6. 
Die Vollstreckung selbst wird durch die Staatsanwaltschaft bei diesem vrrfahrens u 
Gerichte bewirkt. . Ullgemeinen. 
Die Entscheidung durch das Gericht ist insbesondere danm erforderlich, wenn 
über die Auslegung des Urtheils oder der Strafverfügung, über die Berechnung 
der dadurch verhängten Freiheitsstrafe, über die Identität des Verurtheilten mit 
dem zur Strafverbüßung Herangezogenen, oder über andere Einwendungen des 
leen eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft 
esteht. 
Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Vollstreckung wird durch die 
Einwendungen des Verurtheilten nicht aßgehalten, vorbehaltlich der Befugniß 
des Gerichts, eine Aufschiebung anzuordnen. 
G. 431. 
Die Vollstreckung der Strafurtheile geschieht auf den Grund eines mit der 
Bescheinigung der Rechtskraft (§. 428.) versehenen beglaubigten Auszuges aus 
dem ergangenen Urtheile, welchen der Gerichtsschreiber unverzüglich nch einge- 
tretener Rechtskraft der Staatsanwaltschaft z ertheilen hat. 
Ist ein Strafurtheil nebst dem Protokoll über dessen Verkündung verloren 
gegangen, und läßt sich der Inhalt der getroffenen Entscheidung weder durch eine 
anderweit vorhandene beglaubte Abschrift, noch durch ein übereinstimmendes 
Anerkenntniß der Staatsanwaltschaft und des Verurtheilten feststellen, so muß 
die Erneuerung des Verfahrens erfolgen. Mit der Rechtskraft der neuen Ent- 
scheidung tritt das frühere Strafurtheil von Rechtswegen außer Wirkung. 
§. 432. 
Ein Todesurtheil darf erst dann vollstreckt werden, wenn die Entschließung 4. Vesondere 
des Königs, von seinem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen, Bestimmungen: 
ergangen ist. vge 
Jebrgong 1867. (Nr. 6704) 136 Ueber
	        
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