Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 469. 
Sind diese Erkundigungen fruchtlos, oder ergiebt sich in Folge derselben, 
daß ein Militairpflichtiger die Königlichen Lande ohne Erlaubniß verlassen hat, 
so hat die Landespolizeibehörde auf Grund der ihr einzureicherden und erforder- 
lichen Falls zu ergänzenden Verhandlungen eine Erklärung dahin auszustellen: 
1) daß der Militairpflichtige sich zu den von der Verwaltungsbehörde ange- 
ordneten Revisionen nicht gestellt, 
2) daß der Aufenthaltsort desselben im Inlande nicht ermittelt worden, und 
3) da der angestellten Erkumdigungen ungeachtet sich keine Umstände er- 
eben haben, welche die Unnahme ausschließen, daß der Militairpflichtige 
ie Königlichen Lande ohne Erlaubniß verlassen und sich dadurch dem 
Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht habe. 
S. 470. 
Die Verhandlung und Entscheidung der Sache erfolgt bei dem Gerichte 
des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes, und wenn 
dieser Wohnsitz oder Aufentshaltsort nicht zu ermitteln ist, bei dem Gerichte des 
Geburtsortes des Angeklagten. . 
Die Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte, welcher die Erklärung de 
Landespolizeibehörde (F. 469.) zu übersenden ist, hat auf Grund derselben die 
Eröffnung des Hauptverfahrens und die öffentliche Vorladung, sowie in Gemäß- 
beit des F. 110. des Strafgesetzbuchs die Beschlagnahme des Vermögens her- 
eizuführen, welche letztere nach den für die Zwangsvollstreckung in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften zur Ausführung zu bringen k 
S. 171. 
Das Verfahren kann gleichzeitig gegen verschiedene Personen gerichtet 
werden und die Verhandlung gegen die zugleich vorgeladenen Personen unge- 
trennt erfolgen. 
S. 172. 
Auf die Vorladung und das weitere Verfahren kommen die Bestimmungen 
der §F. 452. und 462. bis 467. zur Anwendung. 
K. 473. 
Die Verurtheilung erfolgt auf Grund der von der Landespolizeibehörde 
ausgestellten Erklärung, - nicht erwiesen wird, daß der Angeklagte die König- 
lichen Lande nicht ohne Erlaubniß verlassen habe, oder daß Umstände vorhanden. 
seien, welche die Annahme ausschließen, daß er sich dadurch dem Eintritt in den 
Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht habe. 1 
S. 474.
	        
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