Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 474. 
Bedarf es zur Aufnahme des hierüber zugelassenen Beweises einer Ver- 
tagung der Hauptverhandlung, so ist die Sache von den übrigen, gleichzeitig ver- 
handelten zu trennen und zum besonderen Abschluß zu bringen. 
K. 475. 
Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen beurlaubte Landwehrmänner, 2.Vrrsaheenge 
welche ohne Erlaubniß auswandern, geschieht auf die Erklärung der Landes- gor 
polizeibehörde: ner, welche ohne 
1) daß der Aufenthalt des Landwehrmannes im Inlande nicht ermittelt, brira 
2) daß ihm eine Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt worden, 
3) daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet, sich keine Umstände 
ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewan- 
dert sei. 
g. 476. 
Die Verurtheilung erfolgt auf den Grund dieser Erklärung, wenn nicht 
derselben entgegenstehende Umstände erwiesen werden. 
Im Uebrigen finden die S#. 470. bis 472. und 474. auch hier An- 
wendung. 
vierrer Abschnitt. 
Von dem Verfahren hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. 
K. 477. 
Hinsichtlich der Juwiderhendlungen gegen die Vorschriften über die Er- 
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Post- 
efälle und Kommunikationsabgaben, kommen die nachstehenden Vorschriften zur 
wendung. 
K 478. 
Lehnt die Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten ab, so ist die zur Verwal= 1. 3.fugisse 
tung der betreffenden Abgaben oder Gefälle bestellte Behörde befugt, selbststindig ver Verwal- 
agsbehörde in 
den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu stellen. Heug auf das 
gerichtliche Ver- 
G. 479. seor. 
Ueber die von der Behörde eingereichte Anklageschrift wird nach Verneh- 
mung des schriftlichen Antrages der Staatsanwaltschaft Beschluß gefaßt. 
Wird das Hauptverfahren eröffnet, so bestellt die Behörde einen Beamten 
ihres Ressorts oder einen Rechtsanwalt als Vertreter. In der Hauptverhand- 
r. 6704.) 137"“ lung,
	        
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