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schaft kann jedoch an einer jeden Verhandlung Theil nehmen und am Schlusse
derselben ihre Anträge in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes stellen. Zur
Einlegung von Rechtsmitteln ist die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt.
K. 503.
Die Vertretung der Parteien ist in allen Fällen, und zwar die des Klä- 6. Vertwetung
ier der für die Vertretung des Beschuldigten geltenden Vor= der Poerteir
riften zulässig.
Das Gcht kann jedoch jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien
verlangen und zu diesem Zwecke nöthigenfalls die Vorführung des Beschuldigten
anordnen, bunsichtüh des Klägers aber zu der Warnung schreiten, daß im Falle
seines Ausbleibens ein Vertreker für ihn nicht zugelassen werden würde.
K. 504.
Die Rechte, welche das Gesetz dem Beschuldigten und dem Vertheidiger 7. Befuguse
desselben in Bezug auf das strafgerichtliche Verfahren einräumt, stehen in gleichem *-
Maaße auch dem Privatkläger und dem Vertreter desselben zu. ·
In Ansehung der Rechtsmittel hat der Privatkläger die Befugnisse der
Staatsanwaltschaft; er muß jedoch bei deren Einlegung die für die Rechtsmittel
des Beschuldigten vorgeschriebenen Formen beobachten. Die 88. 372. und 373.
kommen auch bei Nichtbeobachtung der im §F. 492. enthaltenen Vorschrift zur
Anwendung. Die Gegenerklärung ist von beiden Theilen beim Gerichte erste
Instanz abzugeben.
G. 505.
Wenn der Privatkläger während des Laufes einer von ihm zu wahrenden
Frist stirbt, so verlängert sich dieselbe zu Gunsten seiner Erben um die Dauer
von sechs Wochen.
K. 506.
Der Antrag auf Bestrafung kann in allen Fällen der Privatklage bis zum
Anfange der Vollstreckung des Erkenntnisses zurückgenommen werden. Die Er-
neuerung einer zurückgenommenen Privatklage ist unstathhaft.
Die Privatklage gilt für #rückgenommen, wenn der Kläger einer gehörig
erfolgten Vorladung zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht Folge
leistet; er ist jedoch unter den im F. 414. Nr. 1. bezeichneten Voraussehungen
befugt, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Sitzung anzubringen, auf welches die Bestimmungen des . 417.
Anwendung finden, ohne daß jedoch vor der Beschlußfassung die Staatsanwalt-
schaft oder der Beschuldigte gehört zu werden braucht.
K. 507.
Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß gegen den Beschuldigten 8. Versabren,
zwar eine strafbare Handlung erwiesen sei, daß dieselbe cboch nicht zu denjenigen wdie pt
Juwiderhandlungen gehöre, in Ansehung deren eine Privatklage statthaft ist, so bi
muß es die Unzulässigkeit der Privatklage durch ein Urtheil aussprechen, in welchem wir
Jahrgang 1867. (Nr. 6704.) 138 zu-