Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1051 — 
Anlage. 
Bestimmungen 
über die 
Berufung zum Schöff namte. 
K. 1. 
Für den Sprengel eines jeden Polizeigerichts werden alljährlich im Monat 1. err#lung 
Oktober die zum Dienste während des bevorstehenden Kalenderjahres bestimmten der Schfr- 
Schöffen durch die Bezirksvertretung (Bejzirksrath, Amtsversammlung) gewählt. 
Haben an dem veenzel eines Polizeigerichts mehrere Bezirksvertretungen 
Antheil, so nimmt jede derselben für ihren Gebietstheil die Wahl vor. 
G. 2. 
Insoweit eine Bezirksvertretung nicht besteht, erfolgt die Wahl durch die 
Gemeindevertretungen, in den Herzogthümern Holstein und Schleswig durch die 
Vertreter der zum Gerichtsbezirke gehörigen Kirchspiele oder Dorfschaften. 
K. 3. « 
Für jede Vollzahl von 500 Seelen des betreffenden Wahlbezirks wird 
Ein Scheste und aus den Einwohnern des Gerichtssitzes eine im Einverständnisse 
mit dem Polizeirichter zu bestimmende Zahl von Ersatzschöffen gewählt. 
KG. 4. 
Die Entrichtung eines gewissen Steuersatzes z kein Erforderniß der Wähl- 
barkeit als Schöffe. Inr Uebrigen sind nur solche Personen wählbar, welche von 
der Berufung zum Geschworenendienste geseglich nicht ausgeschlossen sind und 
ihren Wohnsitz in dem betreffenden Wahlbezirke haben. 
§. 5. 
Die Gründe, welche vom Geschworenendienste befreien, gelten auch hin- 
sichtlich des Schöffenamtes. 
Wer als Schöffe an den Verhandlungen des Gerichts Theil genommen 
hat, ist für das nä hstfolgende Kalenderjahr von jedem Schöffendienste befreit. 
K. 6. 
Der Kreisla drath, welchem die Wahlprotokolle einzureichen sind, setzt die 
Erwählten von der auf fie gefallenen Wahl in Kenntniß. « 
(Nk.6704.) 138“ Wird
	        
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