Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

2. Zuziehung 
der Schsffen 
— 1052 — 
Wird binnmen acht Tagen nach dieser Barahhrichtizung ein Mangel der 
Bedingungen der Wählbarkeit, ein Befreiiunge- oder erheblicher Abhaltungsgrund 
geltend gemacht, so bewirkt der Landrath binnen drei Tagen die Löschung des 
Samen er übersendet hierauf dem Polizeirichter sowohl die Haupt= als die 
atzliste. 
K. 7. 
In den Stadtkreisen werden die Verrichtungen des Landraths (F. 6.) von 
dem Gemeindevorstande, beziehungsweise von dem Polizeipräsidenten oder Polizei- 
direktor wahrgenommen. 
S. 8. 
Die nehheren Anordnunzen hinsichtlich des Wahlverfahrens, namentlich in 
Betreff der Bildung der Wahlbezirke und der Leitung der Wahlhandlung, bleiben 
einer von den Ministern der Justiz und des Innern zu erlassenden Instruktion 
vorbehalten. 
§. 9. 
Vor dem Schlusse des Kalenderjahres bestimmt der Polizeirichter durch 
« Loosskehung in öffentlicher Sitzung die Reihenfolge, in welcher die auf der Haupt- 
liste stehenden Schöffen an den ordentlichen Po leigerichts Situnger des nächsten 
Jahres Theil zu nehmen haben, und setzt von den itzungstagen die 
betheiligten Schöffen in Kenntniß. 
Scheidet einer dieser Schöffen durch Befreiung, Tod oder aus anderen 
Gründen aus, so wird an dessen Stelle ein durch das Loos zu bestimmender 
Ersatzschöffe berufen. 
etreffenden 
K. 10. 
Eine Aenderung in der durch das Loos bestimmten Reihenfolge des 
Dienstes g. .) kann auf den übereinstimmenden Antrag der betheiligten Schöffen 
von dem ollzerrichter bewilligt werden, so lange die in den betreffenden Sitzungen 
zur Verhandlung kommenden Sachen noch nicht bestimmt find. 
KS. 11. 
Zu den außerordentlichen Gerichtssitzungen, welche zur Erledigung dringen- 
der Straffälle erforderlich werden, zeit der Polizeirichter von ihm zu erwählende 
Schöffen aus der Haupt= oder Ersatzliste zu. 
F. 12. 
Schöffen, welche in der Gerichtssitzung zu erscheinen verhindert find, haben 
die Hinderungsursachen rechtzeitig anzuzeigen und zu bescheinigen. 
Der Polizeirichter kann auch aus Gründen, die kein unabwendbares Hinder- 
niß darstellen, die Entbindung bewilligen, sofern der Antragsteller statt seiner einen 
anderen Schöffen aus der Haupt- oder Ersatzlifte gestellt. 1 
· §.:k.
	        
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