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des Inlandes in den anderen durch das Ausland darf unter Beobachtung der er-
forderlichen Kontrolmaaßregeln stattfinden. Wegen der Durchfuhr ausländischer
Spielkarten kommen die zgollgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
KC. 4.
Die Fabrikation von Spielkarten darf nur mit besonderer Erlaubniß des
Finanzministers und in den von demselben genehmigten Räumen be-
trieben werden.
Die Genehmigung zu einer neuen Spielkartenfabrik wird nur in dem Falle
ertheilt, wenn
1) dieselbe in einem Orte, der mehr als zehntausend Einwohner hat, und
woselbst sich ein Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt befindet, angelegt
werden und die zu einem fabrikmäßigen Betriebe, sowie zu einer ange-
messenen Aufsicht und Kontrole erforderliche Einrichtung erhalten soll,
2) eine auf 3000 bis 5000 Thaler zu bestimmende und nach ertheilter
Konzession sofort zu bestellende Kaution angeboten wird.
Die Fabrikanlage muß spätestens binnen drei Jahren, von dem Zeitpunkte
der Genehmigung an gerechnet, vollendet werden, widrigenfalls die letztere ihre
Gültigkeit verliert.
G. 5.
Die Vorschriften im F. 4. finden auf den Fortbetrieb der bereits bestehen-
den Kartenfabriken in den bisher benutzten Räumen keine Anwendung. Die
Fabrikinhaber sind jedoch verpflichtet, eine Zeichnung und Beschreibung der Pobril
räume der Steuerbehörde einzureichen und nach deren Vorschrift die zur Auf-
bewahrung der Karten erforderlichen Räume einzurichten. Auch sind erst die
Besitznachfolger der gegenwärtigen Inhaber der Fabriken, bei Verlust des Fabri-
kationsrechtes, zu einer Kautionsstellung von 3000 bis 5000 Thaler C. 4. zu 2.)
verpflichtet.
S. 6.
Sämmtliche Kartenfabrikanten stehen unter steuerlicher Kontrole und unter-
liegen den steuerlichen Revisionen. Haussuchungen sind unter den im §. 18. der
Verordnung vom 11. Mai 1867. wegen Besteuerung des Braumalzes (Gesetz-
Samml. S. 655.) angegebenen Bedingungen und Maaßgaben gestattet.
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Spielkarten im Einzelnen, d. h. unter Einem Dutzend Spiele derselben
Gattung, zu verkaufen, ist den Spielkartenfabrikanten untersagt. Zuwiderhand-
lungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 50 Thaler geahndet.
G. 8.
Was hinsichtlich der Fabrikeinrichtung, der Fabrikation, Stempelung, Auf-
be-