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g. 23.
Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen
der Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und hinsichtlich der subsidiarischen
Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen kommen dieselben Vorschriften zur
Anwendung, nach welchen sich das Verfahren und die Haftung dritter Personen
wegen Zollvergehen bestimmt.
g. 24.
Auf die Bestechung von Steuerbeamten und die Widersetzlichkeit gegen die-
selben sind die in Betreff dieser Vergehen in den 9#P. 36. und 37. der Verordnung
vom 11. Mai 1867. wegen Besteuerung des Braumalzes (Gesetz-Samml. S. 659.)
enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
C. 25.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1867. in Kraft. Von dem.
selben Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Stempel-
böatt von Spielkarten in den im Eingange bezeichneten Landestheilen bestehen,
aufgehoben.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6706.)