— 1065 —
dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen
Jollvergehen bestimmt.
Denunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempelstrafen.
g. 8.
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats · oder Kommunal-
Behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut
ist, die besondere Verpflichtung) alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß
kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Behufs Einleitung des Straf-
verfahrens (P. 7.) von Amtswegen zur Anzeige zu bringen.
Die Bestimmung im zweiten Msatz des §. 7. findet auf die gedachten
Beamten und die Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten Behörden, sowie auf
Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendung.
Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste ausfertigen, sind ver-
pflichtet, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation aufzunehmen-
den Protokolle ausdrücklich z bemerken, mit welchem Stempelbetrage der pro-
testirte Wechsel gestempelt, oder daß er mit einem inländischen Stempel gar nicht
versehen ist. Sie verfallen, wenn sie diese Bemerkung unterlassen, in eine Strafe
von Einem Thaler. Verabsäumen sie aber, eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer
Kenntniß gekommene Wechselstempel-Kontravention zur Bestrafung anzuzeigen,
so sollen sie dafür noch besonders mit einer Strafe von zwei bis finP haler
belegt werden.
ie
Wer unechte Steinpelmarken anfertigt oder echte Stempelmarken verfälscht,
imgleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch
macht, oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Formulare zu
den im F. 1. bezeichneten Urkunden (#. 5. Nr. 2.) schuldig macht, hat dieselbe
Strafe verwirkt, welche denjenigen trifft, der unechtes Stempelpapier anfertigt
oder echtes Stempelpapier velfälfch. oder wissentlich von falschem oder gefälschtem
Stempelpapier Gebrauch macht.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein schon
einmal verwendetes gestempeltes Formular zu einer stempelpflichtigen Urkunde
G. 1.) verwendet, hat, außer der im F. 6. bestimmten Strafe, eine Geldbuße von
10 bis 200 Thaler oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert,
wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen
Vergehens oder als Theilnehmer an demselben aruschen ist, mit Geldbuße von
1 bis 20 Thaler oder mit verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe belegt.
K. 10.
Vom 1. September 1867. ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche
in Betreff der Wechselstempelsteuer in den im Eingange bezeichneten Landestheilen
bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
Jehrane 1887. (Nr. 6706—6707) 140 Der