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g. 3.
Den gegen Verleger oder Vertheiler von Zeitungen festgesetzten Geldstrafen
ist auf den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu entrichten unvermögend sein
sollte, eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu substituiren.
" S. 4.
Die Aülbefolgung oder Verlehung einer von deni Finanjininister erlasseifen
Kontrolvorschrift G. J. des Gesetzes vom 29. Juni 1861., 9 3. de getes
vom 26. Seßtember 1862.) soll mit einer Geldbuße vom 1 bis 10 Thaler geahndet
wetden. .5
Denunzianten erhalten ein Drittheil der auf Grund dieser Verordnung ein-
geheiden Geldstrafen. a
. .
Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen
der Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und hinsichtlich der subsidiarischen
Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen kommen dieselben Vorschriften zur
Anwendung, nach welchen sich das Verfahren und die Haftung dritter Personen
wegen Zollvergehen bestimmt. 7
Haussuchungen sind unter den im §. 18. der Verordnung vom 11. Mai
1867. wegen Besteuerung des Braumalzes (GesetzSamml. S. 655.) angegebenen
Bedingungen und Manggaben gestattet.
Auf die Bestechung von Steuerbeamten und die Widersehlichkeit gegen
ditselben sind die in Betreff dieser Vergehen in den Is. 36. und 37. der vor-
gedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
F. 8.
Die in den im Eingange der gegenwärtigen Verordnung gedachten Landes-
theilen bestehenden Vorschriften über die Stempelabgabe von Zeitungen, Zeit-
sieie und Anzeigeblättern treten vom 30. September 1867. ab außer Wirk-
amkeit.
S. 9.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Kr. 6707—6708.) 140“ (Nr. 6708.)