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(Nr. 6708.) Verordnung, betreffend die Entrichtung der Stempelsteuer von Kalendern in
den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit
der Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 5. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze
vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. S. 555. 875. 876.)
mit der Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals Königlich
Bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen-Homburgischen Oberamtes
Meisenheim, was folgt: 61
Von den für das Jahr 1868. und für die folgenden Jahre erscheinenden
Kalendern ist eine Stempelsteuer zur Staatskasse zu entrichten, und zwar:
1) für jeden inländischen Kalender
a) in Quart mit ... . .. . ..... .. ... . ... .. . . . .. 3 Sgr.,
b) in Oktav und Duodez, imgleichen Schreibkalender mit. 2
e) in noch kleineren Formaten, auch Tafelkalender, mit.. 1
2) für ausländische Kalender mit dem Doppelten der vorstehenden Sätze.
8. 2.
Der Verleger eines inländischen Kalenders hat die garge erste und jede
fernere Auflage sofort nach vollendetem Drucke der zunächst belegenen zuständigen
Steuerstelle zur Stempelung gegen Entrichtung der Steuer vorzulegen.
Alle vom Auslande eingehenden ausländischen und inländischen Kalender
müssen von dem Einbringer nach Maaßgabe der von dem Finanzminister zu er-
lassenden Anordnungen angemeldet und zur Versteuerung oder Abfertigung vor-
gelegt werden.
Wer im Inlande einen ungestempelten Kalender in Gewahrsam hat, ist
verlichte, denselben gleich nach dem Empfange der nächsten zuständigen Steuer-
stelle Behufs Stempelung gegen Entrichtung der Steuer vorzulegen.
g. 3.
Ungestempelte Kalender werden konfiszirt und der vierfache Betrag des
Stempels wird überdies als Strafe von dem Inhaber erhoben. — Jedoch 3
die Konfiskation und Stempelstrafe nur auf Kalender angewendet werden, welche
für das laufende oder ein noch nicht angetretenes Jahr bestimmt sind.
K. 1.
In Betreff des Strafverfahrens kommen dieselben Vorschriften zur An-
wendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt.
enunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempelstrafen.
. 5.