Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1069 — 
G. 5. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunal= 
Behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut 
ist, die ie Verpflichtung, auf Befolgung dieser Verordnung zu halten und 
alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommende Juwiderhandlungen 
Behuss Einleitung des Strafverfahrens (F. 4.) von Amtswegen zur Anzeige 
zu bringen. 
ni Bestimmung im zweiten Absatze des §. 4. findet auf die vorstehend 
bezeichneten Behörden und Beamten keine Anwendung. 
S. 6. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. 
Mit der Ausführung dieser Verordnung ist ufer Finanzminister beauftragt, 
welcher auch anzuordnen hat, was wegen Stundung der Steuer gegen Sicherheie 
bestellung, wegen der für das Ausland bestimmten Kalender-Exemplare und wegen 
Erstattung der Steuer für unabgesetzte Exemplare zu beobachten ist. 
zichunddih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867. 
(I. S.)Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 678—6709.) (Nr. 6709.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.