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(Nr. 6711.) Verordnung, betreffend die in den neu erworbenen Landestheilen vorhandenen,
zum Staatseigenthume gehörigen Aktivkapitalienfonds. Vom 5. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Die Verwaltung der in den neu erworbenen Landestheilen vorhandenen,
zum Staatseigenthume gehörigen Aktivkapitalienfonds, soweit sie nicht für spe-
zielle Verwaltungszwecke bestimmt find, geht an die Generalstaatskasse in Ber-
lin über.
5. 2.
Für die Verwaltung und Verwendung der Bestände und der Aufkünfte
dieser Fonds gelten fortan lediglich diejenigen allgemeinen Bestimmungen und
Grundsätze, welche überhaupt für die Verwaltung und Verwendung von Staats-
geldern maaßgebend sind.
G. 3.
Die in Gesetzen und Verordnungen der neu erworbenen Landestheile vor-
handenen Bestimmungen, welche dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden hiermit
aufgehoben.
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Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).