Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1074 — 
III. Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten 
Gerichtsstandes. 
§. 3. 
Die städtische und die Patrimonial-Gerichtsbarkeit jeder Art in Civil- und 
Strafsachen wird aufgehoben. 
Fortan soll die Gerichtsbarkeit nur durch vom Staate bestellte Gerichts- 
behörden in Unserem Namen ausgeübt werden. 
KC. 4. 
Die Aufhebung der städtischen und der Patrimonial-Gerichtsbarkeit erfolgt 
ohne Entschädigung der seitherigen Inhaber; sidech gehen vom Tage der Aas. 
bebung nicht blos die Nutzungen der Gerichtsbarkeit nebst den sonstigen aus der 
etzteren fließenden Gerechtsamen, sondern auch alle Lasten derselben auf den 
Staat über. 
. 5. 
Der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen und Grundstücke, 
sowie der Gerichtsstand für besondere Arten von Sachen, insbesondere auch für 
acheach desgleichen der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus wird allgemein 
aufgehoben. « 
Jedermann steht fortan unter dem ordentlichen Gerichte, welches für den 
Ort oder Bezirk zunächst und unmittelbar bestellt ist, und jedes Grundstück gehört 
im dinglichen Gerichtsstande vor das ordentliche Gericht desjenigen Sprengels, 
in welchem es belegen ist. 
S 6. 
Die in den Herzogthümern bestehenden besonderen statutarischen Rechte, 
welche auf die nach den seitherigen Bestimmungen vom ordentlichen Gerichtsstande 
eximirten Personen und Sachen nicht Anwendung gefunden haben, sind, un- 
eachtet der im 9 5. angeordneten allgemeinen Aufhebung des eximirten Gerichts- 
sen es, auf solche Personen und Sachen auch ferner nicht anzuwenden. 
S. 7. 
Die in den älteren Provinzen des Staats bestehenden Vorschriften über 
den allgemeinen Gerichtsstand der Mitglieder des Königlichen Hauses und der 
Hohenzollernschen Fürstenhäuzert sowie der Häupter und Mitglieder der vormals 
reichsständischen Familien finden auch im Geltungsbereich dieser Verordnung An- 
wendung. 
KS. 8. 
Die akademische Gerichtsbarkeit der Universität Kiel wird aufgehoben. In 
Betreff der Studirenden bleibt die Disziplinarstrafgewalt der Unibersüätsbehor= 
en
	        
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