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I. in Strafsachen, soweit die Strafprozeßordnung dies bestimmt;
III. zur Bestimmumg des zuständigen Gerichts:
1) wenn ein positiver oder negativer Kompetenzkonflikt zwischen ver-
schiedenen Kreis= oder Amtsgerichten besteht; ". .
2) wenn das zuständige Kreis- oder Amtsgericht verhindert ist, sich der
Verhandlung und Entscheidung der Sache zu unterziehen;
3) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen ist;
IV. für Femilien-Fideikommiß- und Familien-Stiftungssachen, soweit die-
selben bisher zur Zuständigkeit der oberen Dikasterien gehört haben;
V. für alle Angelegenheiten der Justiz-Aufsicht und Verwaltung des Bezirks
surle für Justizvisitationen, Disziplinar- und Anfellungssachen,
und zwar in demselben Umfange, in welchem die Appellationsgerichte der
älteren Provinzen zuständig sind.
§. 26.
Das Appellationsgericht kann nach Bedürfniß in mehrere Senate getheilt
werden. Zur Pelchlunahme und Entscheidung ist die Theilnahme von fünf
Mitglledern, enschlichlich es Vorsitzenden, erforderlich. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Oberster Gerichtshof.
C. 27.
Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Ver-
ordnung, welche zugleich die Zuständigkeit desselben regelt.
4. Staatsanwaltschaft.
K. 28.
Bei dem Appellationsgerichte wird ein Ober-Staatsanwalt, bei jedem
Kreisgerichte ein Staatsanwalt nebst dem erforderlichen Hülfspersonale angestellt.
5. Rechtsanwalte und Notare.
C. 29.
Die Advokaten, welche den Amtskarakter „Rechtsanwalt“ annehmen,
werden fortan nur mit der Berechtigung zur Praxis bei dem Appellationsgerichte
oder bei einem bestimmten Kreisgerichte und den in dessen Sprengel belegenen
Amtögerichten unter Anweisung eines bestimmten Wohnsitzes angestellt.
(r 6712)