Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1081 — 
haben sich bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts 
gegenseitige Unterstützung zu leisten. 
3. Qualifikation und Ernennung der Justizbeamten. 
§. 37. 
Wer zur Laufbahn als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zugelassen 
sein will, hat die Bedingungen zu erfüllen, welche in den älteren Provinzen zur 
Ablegung der ersten juristischen Prüfung vorgeschrieben sind, und nach den dort 
bestchemen Vorschriften diese Prüfung zu besehen. 
Der in der ersten Prüfung D.andene wird von dem Präsidenten des 
Apvellationsgerichs zum Referendarius ernannt und eidlich verpflichtet. Er hat 
sodann zu seiner praktischen Vorbereitung bei einem Amts= und Kreisgerichte, bei 
einem Rechtsanwalt, bei der Staatsanwaltschaft und bei dem Appellationsgerichte 
insgesammt vier Jahre zu arbeiten. Die näheren Bestimmungen über die Art 
und Dauer der Veschfstung bei den einzelnen Behörden werden von dem 
Justizminister erlassen. 
Referendarien können die Funktionen eines Gerichtsschreibers wahrnehmen 
und in den letzten Jahren der Vorbereitungszeit nach bescheinigter Tüchtigkeit von 
dem Justizminister mit der zeitweisen Funktion eines Hülfsrichters bei den Kreis- 
und Amtsgerichten, oder eines Gehülfen der Staatsanwaltschaft beauftragt, auch 
zur Vertrekung eines Rechtsanwalts verstattet werden. 
Nach der Vorbereitungszeit wird der Referendarius auf Grund der über 
seinen Fleiß und seine praktische Tüchtigkeit beigebrachten Zeugnisse vom dem Justiz- 
minister zur großen Staatsprüfung zugelassen. Für dieselbe werden die Vor- 
schriften, welche in den älteren Provinzen für die dritte juristische Prüfung er- 
gangen sind, zum Maaßstabe genommen. 
Referendarien, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, werden 
bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren bestellt und dem Direktor 
eines Kreisgerichts zur unentseltlichen Beschäftigung bei demselben und bei den 
Amtzgerichten seines Sprengels überwiesen. Die Verleihung des vollen Stimm- 
rechts an solche Gerichtsassessoren und bei Amtsgerichten die Anweisung eines be- 
stimmten selbstständigen Geschäftskreises hungt von der Genehmigung des Justiz- 
ministers ab. Bei den Kreisgerichten darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder 
mit vollem Stimmrecht nie die Hälfte der etatsmäßigen Richter erreichen. 
K. 38. 
Zur Bekleidung jeder Richter--, Staatsanwalts- und Rechtsanwaltsstelle ist 
die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich. Diese Bestimmung findet 
auf die i den aufgehobenen Gerichten angestellten Richter und auf diejenigen Be- 
amten, welche die Vesähigung zum Richteramt durch Zurücklegung der vorge- 
schriebenen Prüfung nach den bisherigen Vorschriften erlangt haben, keine An- 
wendung. 
## Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der IF#. 1. und 2. der 
Jahrgang 1867. (Nr. 6712.) 142 Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.