Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1082 — 
Verordnung vom 8. Februar 1867. (Gesetz- Samml. S. 209.), betreffend die 
Anstellung der Justizbeamten in den neu erworbenen Landestheilen. 
g. 30. 
Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der richterlichen Kollegien, sowie 
die Ober-Staatsanwalte und Staatsanwalte werden von Uns, die Kreis= und 
Amtsrichter, die Gehülfen der Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwalte und Notare, 
sowie die Gerichtsassessoren in Unserem Namen durch den Justizminister ernannt. 
VI. Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen. 
KC. 40. 
Bei dem Uebergange der bisherigen Privatgerichtsbarkeit an den Staat 
werden den Staatsbehörden die vorhandenen Gechcne der bisherigen 
Gerichtsbehörden, soweit sie für die neuen Gerichtsbehörden erforderlich sind, gegen 
Erstattung des Werthes mit übergeben. Auch ist der Staat berechtigt, vorhan- 
dene * Gerichtsgebäude und Gerichtsgefüngnisse, wenn davon für Zwecke 
der Justizverwaltung Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu benutzen; er über- 
nimmt jedoch in diesem Falle die Verpflichtung zu ürer Insand altung und hat 
die Lokalien den Eigenthümern zurückzugeben, sobald für das Bedürfniß ander- 
weitig gesorgt ist, bis dahin aber eine billige Entschädigung für die Benutzung 
zu gewähren. 
C. 41. 
Die bis zum Tage des Ueberganges bereits erwachsenen Kriminal= und 
polizeigerichtlichen Kosten sind von den bis dahin Verpflichteten zu tragen, vom 
Tage des Ueberganges an aber aus der Staatskasse zu bestreiten. 
E. 42. 
Die am Tage des Ueberganges bereits verdienten, aber noch rückständigen 
Sporteln verbleiben den bisher Berechtigten, doch haben dieselben binnen vierzehn 
Tagen nach dem Uebergange, bei Verlust ihrer Ansprüche, ein vollständiges Ver, 
gscchuiz der rückständigen, bereits verdienten Sporteln den betreffenden neuen Ge- 
richten zu übergeben. 
KC. 43. 
Die bei den aufgehobenen Königlichen Gerichten lebenslänglich angestellten 
und in Folge dieser Verordnung disponibel werdenden Beamten sind mit Bei- 
schah ihres Ranges und Einkommens anderweit anzustellen. Dabei müssen 
sich der Krästeent und die Räthe des Ober-Appellationsgerichts in Kiel, insofern sie 
nicht in einem Richteramte bei dem obersten Gerichtshofe (§. 27.) verwendet werden, 
die Verleihung eines Richteramts bei einem Appellationsgerichte, der Präsident 
und die Räthe des Appellationsgerichts in Flensburg und der Direktor und die 
Räthe
	        
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