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sie nicht in einem Richteramte bei dem obersten Gerichtshefe (§. 16.) verwendet
werden, die Verleihung eines Richteramts bei einem Appellationsgerichte, die
Präsidenten und Räthe der Hof= und Appellationsgerichte in Wiesbaden und
Dillenburg die Verleihung eines Richteramts bei einem Appellationsgerichte oder
Freissericht alle übrigen bei den aufgehobenen Gerichten angestellten. Richter die
Anstellung als Kreis oder Amtsrichter gefallen lassen-
Insoweit das Einkommen nicht in einem festen Gehalt, sondern in Gebühren
oder anderen Nutzungen bestanden hat, ist dasselbe nach dem nachweislichen Durch-
schnit der drei Jahre vom. 1., Juli 1864. bis 1. Juli 1867. unter Abrechnung
er von den Beamten daraus bestrittenen Ausgaben festzusetzen-
F. 33.
Diejenigen, welche noch nicht als Richter angestellt sind, aber die Befähi-
F zum Richteramte dur Jrrücklezng der bisher vorgeschriebenen Prüfungen
ereits erlangt haben oder bis zum I. Jannar 1868. noch erlangen, bis wohin
solches den Accessisten gestattet sen soll, werden als Gerichtsassessoren verpflichtet
und nach Maaßgabe des F. 29. beschäftigt.
Accessisten, welche bis zu diesem Termine die zweite juriskische Prüfung
icht haben zurücklegen können, werden nach näherer Bestimmung des Justiz-
inisters, ihrer bisherigen Ausbildung entsprechend, als Referendarien beschäftigt.
g. 34.
Die vorhandenen Untergerichts= Prokuratoren, und angestellten Advokaten
sind zur Praris bei sämmtlichen Kresl. und Amtsgerichten in dem. vormoligen
Herzogthum Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen,
mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim, befugt, desgleichen erhalten die
bei dem Ober-Appellationsgerichte in Wiesbaden und bei be Hos. und Appellations-
gerichten angestellten Prokuratoren die Befugniß zur Praxis bei dem Appellations-
gerichte und sämmtlichen Kreis= und Amntsgerichten.
Insofern den Prokuratoren und Advokaten jedoch durch diese Bestimmung
eine örtliche Erweiterung ihres bisherigen Wirkungskreises eingeräumt wird, dür-
en sie den Parteien Reisekosten und Diäten. nit in Rechnung stellen. Eine
cranderung ihres bisherigen Wohnorts kann nur mit Genehmigung des Justiz-
ministers erfolgen.
C. 35.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
g. 36.
Die gegemwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1867. in Kraft.
Der Justizminister ist mit Ausführung, derselben beauftragt und hat die
Gerichtsbehörden mit der erforderlichen weiteren Anweisung zu versehen. Ins-
besondere ist er ermächtigt, durch ein Regulativ den Geschäftsgang bei den Ge-
richten zu ordnen, auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten bei den Kollegien
im