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Dritter Titel.
Schlußbestimmungen.
KG. 92.
Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des Handels-
ministers erfolgen.
g. 83.
Neue Börsenordnungen bedürfen der Genehmigung des Lumerlsmianste.
Diese Genehmigung ist auch zur Abänderung und Ergänzung bestehender Börsen-
ordnungen erforderlich und genügend.
g. 94.
In den Börsenordnungen ist insbesondere auch zu bestimmen, wie die lau-
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fenden Preise und Kurse festzustellen, wie die Feststellungen zu veröffentlichen und
wie Zeugnisse darüber zu ertheilen sind.
K. 95.
Auf Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens
nicht in Handelsgeschäften besteht, finden die in den Artikeln 18. 207 bis 248.
des Handelsgese uchs und in den 59. 40. bis 48. dieser Verordnung enthaltenen
Vorschriften gleichfalls Anwendung, soweit in den folgenden §#. 96. bis 98. nicht
ein Anderes bestimmt ist.
Ingleichen sind auf jene Aktiengesellschaften die Bestimmungen der #. 31.
und 32. dieser Verordnung dahin anwendbar, daß die zu dem Vermögen einer
solchen Gesellschaft gehörenden Grundstücke, Gerechtigkeiten, dinglichen Rechte und
Hypothekenforderungen auf den Namen der Gesellschaft, ohne Benennung der ein-
elnen Gesellschafter in das Schuld- und Pfandprotokoll einzutragen, daß bei der
Eintragung die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sij hat, an-
zugeben und daß, wenn in Bezug auf die Firma oder den Sitz eine Aenderung
eintritt, diese im Schuld- und 8 andprotokoll zu vermerken ist.
K. 96.
Die in den Artikeln 210. 211. 212.) in dem zweiten und dritten Ablas
des Artikels 214., sowie im ersten Absatz des Artikels 220., in den Artikeln 226.
228. 233., in dem ersten Absatz des Artikels 239.) in dem Artikel 243., in dem
weiten A#b atz des Artikels 244., in dem dritten Absat des Artikels 245., in dem
niel 246.) in dem Artikel 247. unter Ziffer 4. und in dem zweiten Absh des
Artikels 248. des Lmdeleg etzbuchs enthaltenen Vorschriften finden auf die im
. 95. bezeichneten Aktiengesellschaften keine Anwendung. !½m“
(Ne. 6727.) K. 97.