Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1169 — 
(Nr. 6729.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Creutzburger Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 3. Juni 
1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Creutzburger Kreises auf dem Kreistage 
vom 10. November 1866. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu 
beshhaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke 
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger 
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch 
der Schuldner etwas 38 erinnern Paden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig tausend Thalern) welche in folgenden 
Avoints: 
16,000 Thaler àa 200 Thaler, 
9,0000 à 100 
4000 à 50 
1,000 5 20 
= 30)000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
füns Prozent schrich 4 verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich dbet Pro-= 
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten chulder- 
schreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesberr- 
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
0aüdn unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister 
fü 
r Handel rc. 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6729.) 152“ Pro=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.