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C. 29.
Zum zweiten Absatz des Artikels 533.
Der Schiffsmann hat nach den von dem Schiffer zur Erhaltung der Ord-
nung und Eintracht an Bord getroffenen Anordnungen sich sor fällg zu richten.
Zuwiderhandlungen können von dem Schiffer nach Maaßgabe des Gesetzes vom
31. März 1841. (Gesetz= Samml. S. 64.) geahndet werden.
Der §. 2. des gedachten Gesetzes wird dahin abgeändert:
Im Falle einer dem Schiffe drohenden Gefahr, sowie bei Meu-
tereien oder Gewaltthätigkeiten der Schiffsmannschaft, ist dem Kapitain
(Schiffer), um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen, die Anwendung
aller zur Erreichung des Zweckes nothwendigen Mittel gestattet. In allen
Fällen ist der Kapitain vermöge der ihm zustehenden Disziplinargewalt
(§. 1.) befugt:
a) Geldstrafen bis zu fünf Thalern zum Besten der Armenkasse des
Heimathshafens des Schiffes,
b) Schmälerung der Kost)
J) Gefängniß bis zu acht Tagen, nöthigenfalls bei Wasser und Brod,
d) Anschließen mittelst eiserner Fesseln in den unteren Räumen des
Schiffes bis zur Dauer von drei Tagen
zu verfügen.
Welche von diesen Strafen anzuwenden ist, hat der Kapitain nach
der größeren oder geringeren Strafbarkeit zu ermessen.
Giebt der Schiffsmann durch ungebührliches Betragen dem Kapi-
tain zu Scheltworten oder geringen Thätlichkeiten Veranlassung, so kann
er deshalb keine gerichtliche Genugthuung fordern. Die Schiffsjungen
sind der väterlichen Zucht des Kapitains unterworfen.
Der Stellvertreter, auf welchen im Fall der Vechinderung. des Schiffers
dessen Disziplinargewalt übergeht (§. 18. des Gesetzes vom 31. Mai 1841.), hat
der Schiffsmannschaft gegenüber alle Rechte des Schiffers.
d. 30.
Zum zweiten Absatz des Artikels 533.
Der Schiffer hat das Seefahrtsbuch des Schiffsmannes bis zur Beendi-
ung des Dienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen. Er ist verpflichtet,
nseen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein
vollständiges Zührungsgeu niß zu ertheilen. Das letztere darf in das Seefahrts-
buch nicht eingetragen werden. Die Unterschrift des Schiffers unter dem Zrugnis
ist von der Musterungsbehörde zu beglaubigen. Die dem Schiffsmann in dem
Zeugniß zur Last gelegten Beschuldigungen sind auf dessen Antrag en dt
uste-