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V. Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten Preußischer Handels-
schiffe, welche sich dem übernommenen Dienste entziehen, vom 20. März
1854. (Gesetz Samml. S. 137.).
We## Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
. 1.
Ein Seemann, welcher nach abgeschlossenem Heuervertrage von einem
Preußischen Handelsschiffe entläuft, oder sich verborgen hält, um dem übernom-
menen Dienste sich zu entziehen, soll, insofern nicht die Handlung nach Inhalt
des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes zur Aufrechthaltung der Mannszucht auf
den Seeschiffen vom 31. März 1841. eine härtere Strafe nach sich jiht, mit
Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern be-
straft werden.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die strafbare Handlung im In-
lande oder Auslande begangen ist.
g. 2.
Die vorstehend bezeichneten Uebertretungen (§. 1.) verjähren in fünf Jahren.
Urkundlich 2c.
Nr. 6733.) Verordnung, betreffend die rechtliche Natur, Veräußierlichkeit und Verwaltung
der Domainen und Regalien in den neu emvorbenen Gebietstheilen.
Vom 5. Juli 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden
Gesetze vom 21. Dezember desselben Jahres (Gesetz-Samml. S. 555. 875. 876.)
mit Unserer Monarchie vereinigten Gebietstheile, auf den Antrag Unseres Staats-
ministeriums, was folgt:
“*e
In Ansehung der rechtlichen Eigenschaft und der Veräußerlichkeit der zu
den Domainen und Regalien gehörigen Gegenstände gelten keine anderen Grund-
sätze,