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sätze, als diejenigen, welche die sonstigen allgemeinen staatsrechtlichen Bestimmungen
Unserer Monarchie, wie solche in Unserem Allgemeinen Landrechte Theil IIl.
Titel 14. W. 16. bis 20. ausgesprochen sind, mit sich bringen. Demgemäß be-
ruht in Absicht der Zulässigkeit der Veräußerung, insbesondere des Verkaufs dieses
wie anderen Staatseigenthums und der Ablösung von Domanialrenten, Erbpacht-
gesdern und anderen Grundabgaben, Zinsen, Ichmoen und Diensten alles darauf,
aß sie nicht anders geschehen, als unter genügender Schadloshaltung des Staats.
Eingehende Aktivkapitalien und die Erlöse aus Veräußerungen von Do-
mainen und Regalien, sowie aus Ablösungen von Domainengefällen unterliegen,
ofern sie nicht zur Tilgung vorhandener Schulden zu verwenden sind, den Be-
Heernsen der Allerhöchsten Kabinetsorders vom 17. Januar 1820. F. I. und
vom 26. Juni 1826. F. III. und des Gesetzes vom 28. September 1866. F. 2.
(GesetzSamml. S. 21. 57. resp. 607.).
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Die Verwaltung der Domainen und Regalien wird nach den von dem
Finanzminister und dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
ressortmäßig zu treffenden Anordnungen geführt.
g. 3.
Urkunden über Ablösung domanialer Lasten und Abgaben, über bäuerliche
Regulirungen, Separationen und Servitutabfindungen werden im Namen des
dis s rechtsverbindlich von der Provinzial-Verwaltungsbehörde vollzogen; Ur—
unden über andere Veräußerungen von Domainenstücken erfordern zur Gültig-
keit außerdem die Beifügung der Ermächtigungsverfügung des Ministeriums, wozu
ein beglaubigter Auszug derselben genügt.
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Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(L. S8.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr 6733—6734.) 155“ (Nr. 6734)