Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bow der Kämmereikasse zu Braunsberg in der nach dem Eintritte des Fälligkeits- 
termins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind fenbh die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. # 
dr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
ie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreiig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vor- 
schrisften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufsebons und der 
Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere H. 1. bis F. 12. mit 
nachstehenden näheren Bestimmungen: 
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
istrate zu Braunsberg gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und 
efugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen; gegen die Varst ung des Magistrats findet der 
Rekurs an die Königliche Regierung zu Königsberg statt; 
b) das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte 
zu Braunsberg) 
J) die in den J#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen geschehen 
durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obligationen be- 
kannt gemacht werden; 
4) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten 
vier, und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zahlungstermins 
tritt der fünfte. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Jinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den stattgehabten Verlust der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder onst in glaubhafter Weise dar- 
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Enekuson gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons auf die fünf- 
jährige Periode von 18. bis 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
ebenfalls solche Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben werden. 
Die Ausgabe jeder neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmereikasse 
der Stadt Braunsberg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. 
Beim Verlust des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons- 
Serie an den Inhaber der Schuldlershreibung, sofern deren Vorzeigung recht- 
zeitig geschehen ist. - 3 
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