— 1186 —
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bow der Kämmereikasse zu Braunsberg in der nach dem Eintritte des Fälligkeits-
termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind fenbh die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. #
dr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
ie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreiig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vor-
schrisften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufsebons und der
Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere H. 1. bis F. 12. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen:
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma-
istrate zu Braunsberg gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und
efugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz-
ministerium zukommen; gegen die Varst ung des Magistrats findet der
Rekurs an die Königliche Regierung zu Königsberg statt;
b) das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte
zu Braunsberg)
J) die in den J#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen geschehen
durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obligationen be-
kannt gemacht werden;
4) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten
vier, und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zahlungstermins
tritt der fünfte.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Jinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den stattgehabten Verlust der Zinskupons
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder onst in glaubhafter Weise dar-
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis
dahin nicht vorgekommenen Enekuson gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons auf die fünf-
jährige Periode von 18. bis 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
ebenfalls solche Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben werden.
Die Ausgabe jeder neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmereikasse
der Stadt Braunsberg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons.
Beim Verlust des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-
Serie an den Inhaber der Schuldlershreibung, sofern deren Vorzeigung recht-
zeitig geschehen ist. - 3
ur