Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1190 — 
g. 3. 
Die im F. 26. enthaltenen Worte: 
„C. 1. der Verordnung über die Verhütung eines die escgüche Freiheit 
gefährdenden Mißbrauches des Versammlungsrechtes vom II. März 1850.) 
fallen fort. 
S. 4. 
Das im zweiten Satze des F. 47. enthaltene Wort: 
„kaufmännischen“ 
fällt fort. 
G. 5. 
An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes im §F. 50. tritt folgende 
Bestimmung: 
Das Konkursverfahren (I. 47.) richtet sich nach den Vorschriften der 
allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung für das Königreich Hannover 
vom 8. November 1850., Theil 6. (Gesetz. Sammlung erste Abtheilung 
Seite 341. und folgende). 
KG. 6. 
An die Stelle des zweiten Absatzes im H. 54. tritt folgende Bestimmung: 
Die Ordnungsstrafen können im einzelnen Falle bis zur Summe von 
200 Rthlr. angedroht und erkannt werden. Eine Umwandlung der 
Geldbuße in Gefängnißstrafe findet nicht statt. 
Artikel II. 
Der nach Nummer 144. des Stempeltarifs vom 30. Januar 1859. (Han- 
noversche Geseh= Sommlung, Abtheilung 1. Seite 39.) zu Gesellschaftsverträgen 
zu verwendende besondere Stempel wird für die zur Gründung von Genossen- 
schaften geschlossenen Verträge (§. 3.), ohne Rücksicht auf den Betrag des in die 
Gesellschaft einuf ießenden Kapitals, auf 15 Silbergroschen (15 Groschen Han- 
noversch Kurant) festgesetzt. 
1achundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 12. Juli 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. 
v. Selchow. 
  
(Nr. 6737.
	        
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