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b) es müssen also alle in anderen Währungen angegebenen Werthe nach
ihrem Betrage in Preußischem Sibbergelde ausgedrückt werden. Hiebei
sollen 10 Thaler in Golde für 11 Thaler in Silbergeld und andere
Währungen nach den vom Finanzminister festgesetzten Mittelwerthen, oder,
falls die Festsetzung eines Mittelwerthes nicht stattgefunden hat, nach dem
Tageskurse angenommen werden;
c) von immerwährenden Nutzungen wird das Zwanzigfache ihres einjähri-
gen Betrages als Kapitalwerth angenommen) von einer Leibrente oder
einem Nießbrauchsrechte auf Lebens= oder andere unbestimmte Zeit da-
gegen nur das Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nutzung
(40 Nutzungen eines Kapitals sind zu fünf vom Hundert jährlich zu ver-
anschlagen, sofern ein anderer Prozentsatz ir die Nutzung aus den
stempelpflichtigen Verhandlungen darüber nicht ausdrücklich hervorgeht;
e) der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten der Ober-
bergämter anzunehmen;
) der Betrag aller übrigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände ist
in der Regel von dem Steuerpflichtigen nach dem gegenwärtigen Werthe
anzugeben, sofern er aus den stempelpflichtigen Verhandlungen selbst nicht
uneeiffelhaft hervorgeht. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, diese An-
gabe für richtig anzunehmen, so kann sie die Abschißung nach den all.
gemeinen Vorschriften über gerichtliche Werthsermittelungen veranlassen.
)2!
Der nach dem anliegenden Tarife zu entrichtenden Stempelsteuer sind nicht
unterworfen:
a) Verhandlungen über Gegenstände, deren Werth nach Gelde geschätzt
werden kann, wenn dieser Werth funfzig Thaler Silbergeld nicht erreicht;
b) alle Verhandlungen, welche wegen Bestimmung des Betrages öffentlicher
Abgaben und Einziehung derselben, wegen Eintrittes in den Kriegsdienst
und überhaupt wegen Leistungen an den Staat in Folge allgemeiner
Vorschriften beigebracht werden müssen, sofern sie nur allein zu diesem
Zwecke dienen;
e) alle Verhandlungen wegen gutsherrlich bäuerlicher Auseinandersetzungen,
wegen Theilung der chemeinheen und Auseinandersetzung des im Ge-
menge liegenden Grundeigenthums, wegen Ablösung von Diensten und
anderen gsnenn die auf Grundstücken haften, und wegen Ablösung
ausschließlicher Gewerbsberechtigungen, sofern diese Verhandlungen vor
den mit der amtlichen Leitung der bezeichneten Angelegenheiten beauf-
tragten Behörden oder Beamten oder auf deren Regquisition stattfinden;
alle Verhandlungen vor den Verwaltungsbehörden wegen Zertheilung
von Grundstücken und wegen Gründung neuer Ansiedelungen, sowie g
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