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Deichbau= und Vorfluthsangelegenheiten und über Widerspruchsrechte
oder Entschädigungsansprüche in Beziehung auf Bewässerungs= oder Ent-
wässerungsanlagen bei Privatflüssen;
e) alle Verhandlungen über Besitzveränderungen, welche zum Zweck des
gemeinen Besten unter Verpflichuag der Interessenten angeordnet werden
müssen, insbesondere wegen Ueberlassung und wegen der Entschädigung
für die Abtretung der zum Chausseebau, oder diesem im Geltungebereiche
des Gesetzes wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822. (Gesetz-
Samml. S. 57.) gleichgestellten Bauten in Anspruch genommenen
Grundstücke, insofern dieselben der Expropriation unterworfen sind, ohne
Unterschied, ob die Veräußerung selbst durch Expropriation oder freien
Vertrag bewirkt ist;
I) die noch außerdem in den Landestheilen, wo das Gesetz wegen der
Stempelsteuer vom 7. März 1822. gilt, bestehenden Bestimmungen über
die Befreiung gewisser Angele Wnhte von der Stempelsteuer sollen
ebenfalls, soweit nicht die Verschiedenheit der Verhältnisse ihrer Anwen-
dung entgegensteht, nach näherer Bestimmung des Finanzministers in
den im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen in
Kraft treten. 4
Von Entrichtung der in dem anliegenden Tarife vorgeschriebenen Stempel-
steuer befreit sind:
a) der Fiskus und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rech-
nung des Staates verwaltet werden, oder diesen gleichgestellt sind;
b) die Preußische Bank, ihre Komtoire, Kommanditen und Agenturen und
diejenigen Geld- und reditinstitute, denen in Betreff der Stempel die
Rechte der Preußischen Bank bewilligt find;
J) Kirchen, öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits-, Straf= und Besserungs-
anstalten, Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche
nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen;
4) Stadt= und Landgemeinden und Gutsherrschaften in Armenangelegenheiten;
e) öffentliche Schulen und Universitäten;
emeinnützige Baugesellschaften nach dem Gesetze vom 3. März 1867.
I sesth-Sauml. S. 385.)); z
g) Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn
der Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf
einzelne Familien oder Korporationen beschränßten Zweck haben, sofern
desen Unternehmungen die Befreiung von der Stempelsteuer in den
Landestheilen, wo das os vom 7. März 1822. gilt, oder innerhalb
eines der im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landestheile nach
den bisherigen Bestimmungen zusteht oder künftig verliehen werden wird.
(e. 6737) Im