Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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JJIm Uebrigen werden alle sonstigen, in den im Eingange dieser Verordnung 
bezeichneten Landestheilen bestehenden, insbesondere alle, gewissen Ständen, ört- 
lichen Bezirken und den nur zum Vortheile einzelner Klassen der Staatsbürger 
errichteten Instituten bewilligten Befreiungen aufgehoben. Wenn hiernach in 
einzelnen Fällen die Fortdauer der in den gedachten Landestheilen bestehenden 
Befreiungen zweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von den Ministern der 
Finanzen und der Justiz zu entscheiden. 
In Betreff der den Mitgliedern des Königlichen Hauses und des Fürstlich 
Hohenzollernschen Hauses, gewissen Anstalten, Gesellschaften oder Personen ver- 
liehenen Stempelfreiheit kommen die in den Landestheilen, wo das Gesetz vom 
7. März 1822. gilt, bestehenden Vorschriften auch in den Eingangs dieser Ver- 
ordnung bezeichneten Landestheilen zur Anwendung. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer befreiten 
Behörden, Anstalten, Personen u. s. w. sind nicht befugt, diese Befreiung den 
Privatpersonen, mit welchen sie Verträge eingehen, einzuräumen, wenn diese 
Personen an sich nach gesetzlicher Vorschrift zur Entrichtung des Stempels ver- 
bunden sind. Bei allen zweiseitigen Verträgen der Art muß jedesmal die Hälfte 
des Stempels für den Vertrag, und für die ausgefertigten Uebereremplare des- 
selben außerdem noch der vorgeschriebene Stempel 0.) entrichtet werden. 
G. 5. 
Die stempelpflichtigen Verhandlungen müssen in der Regel auf das erfor- 
derliche Stempelpapier selbst geschrieben werden. Wo dies nicht hat geschehen 
können, darf zwar das erforderliche Stempelpapier noch nachsebracht jedoch nur 
in ganzen unangeschnittenen Bogen umgeschlagen und asut .l h. durch Bezeich- 
nung seiner Bestimmung zu anderem Gebrauche untauglich gemacht werden. 
Auch muß dies bei Verhandlungen, welche im Lande selbst vorgenommen 
werden, längstens binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Ausfert ung an, ge- 
schehen und der Tag der Kassation deshalb von der Behörde oder dem Stempel- 
vertheiler, wo das Stempelpapier gelöst worden, mit Buchstaben ausgeschrie- 
ben, bescheinigt werden. Wenn Bun er außerhalb Landes über einen im Lande 
befindlichen Gegenstand stempelpflichtige Verhandlungen gepflogen haben, so ist 
das dazu erforderliche Stempelpapier binnen vierzehn Tagen nach ihrer Rückkehr 
beintbringen und zu kassiren, auch der Tag, wo dies geschehen, vorgedachtermaaßen 
zu bescheinigen. 
Rurbbei Vollmachten und solchen Verhandlungen, wozu Gerichts, oder 
andere öffentliche Behörden und Beamte den Stempel beizubringen von Amts- 
wegen verpflichtet sind, bedarf es keiner Bescheinigung des Zeitpunktes, worin 
dies geschehen. ¾6 
Wenn stempelpflichtige Vechandlungen auch stärker als ein Bogen sind, 
so wird doch nur zum ersten Bogen der vorgeschriebene Stempel erfordert. 
Müssen mehrere Stempelbogen beigebracht werden, um den gesetzlichen Betrag des 
Stempels für eine Verhandlung zu erfüllen, so muß der höchste beigebrachte 
Stempelbogen zum ersten Bogen der Verhandlung gebraucht, das übrige 
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