Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1195 — 
Stempelpapier aber zu den folgenden Bogen der Verhandlung genommen, und 
was auf solche Weise nicht verwendet werden kann, zur Verhandlung kassirt 
werden. 
Wird das Stempelpapier zur Verhandlung blos umgeschlagen, so muß 
nicht nur der Hauptbogen, sondern auch seder zur Erginkung des Stempel- 
betrages beigefügte Nebenbogen, unter Beobachtung der Vorschriften des §. 5., 
dazu besonders kasfirt werden. 
8. 7. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, Stempelmarken anfertigen und zum 
Verkauf stellen zu lassen, durch deren Befestigung auf stenpelpstichigen Schrift- 
stücke de gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Stempelpapier erfüllt 
werden kann. 
g. 8. 
Für welche stempelpflichtige Schriftstücke die Verwendung von Stempel- 
marken statthaft ist, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Verwendung er- 
walzen, muß, wird von dem Finanzminister bestimmt und öffentlich bekannt 
gemacht. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 
rechtzeitig venwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
K. 9. 
Wer unechte Stempelmarken anfertigt, oder echte Stempelmarken ver- 
fälscht, ingleichen wer Waspemhth von falschen oder verfälschten Stempelmarken 
. Gebrauch macht, hat die im §. 253. des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe 
verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu stempel- 
pflichtigen Schriftstücken verwendet, hat außer der Strafe, welche wegen Stempel- 
kontravention eintritt, eine Geldbuße von 10 bis 200 Thalern oder verhältniß- 
mäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert, 
wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen 
Vergehens oder als Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von 
1 bis zu 20 Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. 
K. 10. 
Werden von einer Verhandlung verschiedene Exemplare ausgefertigt, so 
wird der tarifmäßige Stempel nur zu einem derselben, und zwar in der Regel 
u dem Hauptexemplare angewendet; die übrigen Exemplare und die beglaubigten 
bschriften der Verhandlung, sowie beglaubigte Auszüge aus derselben, unter- 
liegen einer Stempelabgabe von 15 Sgr. für jedes Exemplar. Ist jedoch zu 
der stempelpflichtigen Verhandlung selbst m#r ein geringerer Stempel nöthig ge- 
wesen, so bedarf es dessen auch nur 1 den übrigen Exemplaren und beglaubig- 
ten Abschriften. Nicht beglaubigte Abschriften der in dem anliegenden u 
(Fr. 6737.) e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.