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K. 19.
Wenn 1a einem Vertrage) welcher zwischen einer unmittelbaren oder mittel-
baren Staatsbehörde und einer Privatperson abgeschlossen ist, der tarifmäßige
Stempel nicht verwendet worden, so soll die bei dem Vertrage betheiligte Privat=
person, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenom-
menen Verhondim mit Strafe verschont bleiben, der Beamte dagegen, welcher
den Vertrag im Auftrage oder Namens der Behäörde geschlossen hat, in eine
nach F. 16. festzusetzende Strafe verfallen.
Hat jedoch die Privatperson, mit welcher der Vertrag geschlossen worden,
erweislich wider besseres Wissen veranlaßt oder nachgegeben, daß zu demselben
ein Stempel gar nicht, oder ein geringerer als der tarifmäßige Stempel ver-
wendet worden, so tritt neben der den Beamten treffenden Strafe gegen die
Privatperson die ordentliche Stempelstrafe (66. 13. 14.) ein.
Der Steuerverwaltung verbleibt in allen Fällen die Befugniß, den feh-
lenden Stempel von dem Produzenten der Verhandlung eingusichen, unter Vor-
behalt der dem letzteren gegen dritte Personen oder Behörden zustehenden
Regreßansprüche. "
K. 20.
Ist entgegen der Vorschrift im F. 11. auf beglaubigten Abschriften, Du-
plikaten und Ausfertigungen der Betrag des Stempels nicht bemerkt, der zu der
Urschrift oder ausgefertigten Verhandlung gebraucht worden, so ist diese Unter-
#eing mit einer Ordnungsstrafe von einem halben Thaler zu ahnden. Die-
selbe Strafe trifft auch die §. 5. gedachten Behörden und die Stempelvertheiler,
wenn sie die daselbst vorgeschriebene Bescheinigung über die innerhalb der gesetz-
lichen Frist erfolgte Nachbringung des Stempels unterlassen haben.
K. 21.
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen
der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen
dieselben Vorschriften zur Anwendung) nach welchen sich das Verfahren wegen
Zollvergehen bestimmt.
enunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempelstrafen.
g. 22.
Stempelstrafen gegen Staats= und Kommunalbehörden, sowie auch gegen
Beamte, sofern denselben eine Nichtbeachtung der Stempelgesetze bei ihrer Dienst-
verwaltung zur Last fällt, können nur von der ihnen vorgesetzten Dienst- und
Disziplinarbehörde ausgehen.
K. 23.
Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens in den im Eingange die-
ser. Verordnung bezeichneten Landestheilen wird unter Leitung des Finanzministers
von