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von den Provinzial- Steuerbehörden durch die Zoll- und Steuer- oder auch
durch besonders dazu bestimmte Aemter geführt.
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunal=
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Pollzeigewalt anvertraut
ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten
und alle bei irer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommende 14 w
lungen gegen dieses Gesetz Behufs Einleitung des Strafverfahrens von Amts-
wegen zur Anzeige 8 bringen. Insoweit den bezeichneten Behörden die Befug-
niß zusteht, wegen Kontraventionen gegen die bisheusgen Stempelgesetze Stempel-
strafen zu erkennen oder festzusetzen, behält es hierbei rüchschilic der in Kraft
bleibenden Vorschriften jener Gesetze auch ferner das Bewenden. Die Bestim-
mung im zweiten Absatz des F. 21. findet auf die gedachten Beamten und die
Vorßher oder Mitglieder der bezeichneten Behörden, sowie auf Rechtsanwalte
und Notarien keine Anwendung.
K. 24.
Zur näheren Aufsicht über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze
werden Stempelfiskale angestellt und mit besonderer Anweisung von dem Finanz-
minister versehen. — Alle Behörden und Beamten, desgleichen alle Aktiengesell-
schaften, welche ganz oder theilweise auf einen Handels= oder Gewerbebetrieb
irgend welcher Art gerichtet sind, sind gehalten, den Stempelfiskalen die Einsicht
ihrer stempelpflichtigen Verhandlungen bei den vorzunehmenden Stempelvisitatio-
nen zu gestatten.
". 25.
Vorstände und Beauftragte der im H. 24. genannten Aktiengesellschaften,
welche bei den Namens derselben gepflogenen Verhandlungen oder mit Privat-
personen abgeschlossenen Verträgen den tarifmäßigen Stempel nicht verwenden,
find mit einer dem einfachen Betrage des nicht verwendeten Stempels gleichkom-
menden Geldbuße, welche jedoch die Summe von funfzig Thalern nicht über-
steigen soll, 6 belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Privat-
peisen b, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenom-
menen Verhandlung mit Strafe verschont.
Soweit jedoch nachgewiesen wird, daß die Verwendung des gesetzich
erforderlichen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben ist, tritt in allen
vorbezeichneten Fällen die ordentliche Stempelstrafe (9. 13. und 14.) ein.
KC. 26.
Diie Strafe gegen die im F. 25. gedachten Vorstände und Beauftragten
ist von der Regierung, unter deren Ausfsicht die Aktiengesellschaft steht, fesgurten
Die Entscheidung in zweiter Instanz steht dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten zu, welcher auch zur Ermäßigung oder Niederschlagung
der Strafe ermächtigt g. Der Rechtsweg findet wegen dieser Stehestn
nach Maaßgabe der allgemeinen Vorschriften statt, auf welche im ersten Absatz
des H. 21. verwiesen ist.
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