Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Unterschrift der Provinzlal-Steuerbehörde oder des Haupt. Stempelmagazins oben 
auf dem Bogen angegeben. 
. 32. 
Stempelmaterialien, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Ver- 
sehen verdorben worden sind, können der Provinzial- Steuerbehörde des Bezirkes 
zum Ersatz liquidirt werden. Oeffentlichen Behörden steht dies für jeden Betrag 
zu, einzelnen Beamten und Privatpersonen aber nur, sofern der klar erwiesene 
Schaden Einen Thaler und darüber beträgt. 
S. 33. 
Bereits geleistete Bezahlung für verbrauchtes Stempelpapier kann nur 
urückerstattet werden in Fällen, wo die Zahlung entweder ohne alle Verpflichtung 
los aus einem unvermeidlichen Versehen geschehen ist, oder wo dieselbe wegen 
Armuth der Zahlungspflichtigen erlassen werden muß. 
g. 34. 
Die Bestimmungen im 8. 4. und in den 88. 24. 27. 29 30. 32. und 33. 
dieser Verordnung kommen auch in Betreff der Wechsel-Stempelsteuer zur An- 
wendung. 
§. 35. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. 
Insbesondere sollen 
1) in dem vormaligen Königreich Hannover 
a) die in dem Tarife, welcher dem Gesetze vom 30. Januar 1859. 
angehängt ist, unter den laufenden Nummern 
4. (Abschriften), 8. (Anlagen), 15. (Ausfertigungen), 16. (Aus- 
züge), 82. (Notariats-Dokumente u. s. w.), r t 
enthaltenen Positionen auf die in dem anliegenden Tarife bestuenten 
Verhandlungen fortan keine Anwendung finden) ferner werden 
b) die in dem ersteren Tarife unter den laufenden Nummern 
5. 9. 10. 12. 14. 17. 21. 22. 23. 27. 29. 30. 32. 35. 37. 
46. 48. 55. 69. 74. 76. 83. 86. 88. 89. 95. 97. 98. 99. 
101. 106. 109. 112. 117. 121. 123. 131. 132. bis 134. 
135. — mit Ausnahme des letzten Absatzes — 136. bis 160. 
162. und 163. enthaltenen Positionen und der zweite Absatz 
der Position 128. 
aufgehoben. 
Or. 678y.) 2) In
	        
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