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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 72. —
(Nr. 6749.) Verordnung, betreffend das Diensteinkommen der öffentlichen Volksschullehrer
in dem Regierungsbezirk Kassel. Vom 29. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rrP
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Mit jeder Lehrerstelle an den uche Volksschulen in den durch die
Verordnung vom 22. Februar d. J. (Gesetz= Samml. von 1867. S. 273.) zu
einem Regierungsbezirk Kassel vereinigten Landestheilen soll ein nach den ört-
lichen Verhälbnissen und der besonderen Amtsstellung des Lehrers zu dessen Lebens-
unterhalt ausreichendes Einkommen verbunden sein.
K. 2.
Die gemäß der citirten Verordnung vom 22. Februar d. J. einzusetzende
Bezirksregierung zu Kassel ist ermächtigt, den Betrag des für die einzelnen Lehrer.
stellen an den öffentlichen Volksschulen erforderlichen Einkommens nach Anhörung
der Betheiligten festzusetzen und dessen Ergänzung anzuordnen.
Sovweit einzelne Lehrerstellen bereits mit einem höheren kompetenzmäßigen
Einkommen ausgestattet sind, behält es dabei sein Bewenden und ist auch in Er-
ledigungsfällen eine Verminderung dieses Einkommens nur mit Genehmigung
des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten zulässig.
K. 3.
Die Gemeinden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen obliegt,
sind verpflichtet, die nach H. 2. dieser Verordnung von der Regierung an-
zuordnende Erhöhung des kompetenzmäßigen Einkommens der Lehrerstellen an
diesen Schulen aus eigenen Mitteln zu bewirken.
Jehrgang 1867. (Nr. 6749—6750) 163 Der
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1867.