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oder in den betreffenden Verordnungen über Stempelsteuer auf die Vor-
schriften, nach welchen sich das Bech- ahren wegen Zollver chen bestimmt,
verwiesen worden, ist für das Verfahren die vorerwähnte Ordnung maaß-
ebend, jedoch erfolgt die Verwandlung der Stempelstrafen in Kreihel.
Ktrafen nach den Wehimmungen des Erlasses vom 24. Mai 1844. (Gesetz-
Samml. S. 238.)
I) die Bestinmungen des Regulativs vom 7. Juni 1844. „[(Gesetz-Samml.
S. 167.) kommen bei dem Verfahren wegen C.
auf Staats-Chausseen insoweit zur Anwendung, als F die vorgedachte
Ordnung andere ausdrückliche Vorschriften en anhele
K. 6.
Soweit in den Eingangs gedachten Landestheilen Fchörg eingerichtete
7 Zoll= und Haupt-Steuerämter am 15. September 1867 noch nicht bestehen,
nd die Funktionen, welche nach den in den 88. 1. 4. und 5. bezeichneten gesetz-
lichen Bestimmungen den Hauptämtern obliegen, nach näherer Anordnung des
Finanminsters von den sonstigen in den betreffenden Landestheilen in Wichmm.
eit befindlichen Steuerbehörden wahrzunehmen.
F. 7.
Mit dem Eintritte der Wirksamkeit dieser erorhman werden alle in den
Einga angs gedachten Landestheilen zur Zeit gültigen, mit dieser Verordnung nicht
inklang stehenden Vorschriften hierdurch aufgehoben.
g. 8.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
W *232 unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 29. Juli 1867.
(I. .) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe.
(Nr. 6758—6759) 166“ (Xr. 6759.)