Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1271 — 
Strasprozeßordnung vom 25. Juni 1867. (Gesetz Samml. S. 933.) bemessen 
werden. 
§. 2. 
Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemach= 2 Verfahren 
ter Sache ist nur zulässig, wenn eine Berdunkelung des Sachverhältnisses davon hinsichtlich der 
nicht zu besorgen g. Alsdann ist solche in Ansehung der Transportmittel durch in Beschleg ge- 
die Zoll= oder Steuerstellen ahre Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den wenen 
obwaltenden Verhältnissen wahrscheinlich iß daß der Kontravenient dem Staate Sohen. 
auch ohne Sicherheitsleistung für das Vergehen werde gerecht werden können, 
oder wenn genügende Sicherheit auf Höhe des Betrages der Gefälle, Strafe 
und Kosten, oder auf Höhe des Werths der Transportmittel, falls dieser geringer 
ist, geleistet worden. 
In Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren, in Bezug auf welche 
die Zuwiderhandlung verübt worden, findet unter obiger Voraussetzung die Frei- 
lassung durch die Zoll= oder Steuerstellen nur statt, wenn bei Vergehen, welche 
nicht die Konfiskation der Waaren nach sich ziehen, die wahrscheinliche Summe 
der Strafe und Kosten und in anderen Fällen der anerkannte oder gehörig er- 
mittelte Werth der Waaren, einschließlich der Gefälle, entweder baar deponirt, 
oder völlige Sicherheit dafür auf andere Art geleistet wird. 
G. 3. 
Insofern die in Beschlag genommenen. Transportmittel, als: Zug- 
thiere u. s. w., nicht innerhalb acht en freigegeben werden können und deren 
P qhe und Unterhaltung Kostenaufwand Seitens der Zoll- oder Steuerbehörde 
erfordert oder die in Beschlag genommenen Waaren dem Verderben bei der 
Aufbewahrung unterworfen sind, muß die Veräußerung derselben alsbald ver- 
anlaßt werden. 4 
Die Zuwiderhandlungen 4 gen die Zugh werden, soweit sie von dem 3. heststellung 
Zoll- oder Steuerbeamten entdect werden, durch Protokolle derselben festgestellt. “ 
e ur ro- 
tokolle der Be- 
g. 5. 
amten. 
Diese Protokolle müssen enthalten: 
1) das Datum und den Ort der Aufnahme; 
2) die Namen der dabei anwesenden Personen; 
3) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache, und 
4) die Unterzeichnung der anwesenden Personen oder die Erwähnung, daß 
dieselben nicht haben unterzeichnen wollen oder könmen. 
Das Protokoll muß unverzüglich nach Entdeckung der Uebertretung auf- 
genommen, von den Beamten mit der Versicherung der Richtigkeit des Inhalts 
auf den Diensteid unterschrieben und spätestens binnen drei Tagen der Behörde 
eingereicht werden. 
(Nr. 6760.) S 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.