Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1273 — 
C. 10. 
Die Haupt-Zoll- und Steuerämter untersuchen die Zuwiderhandlungen und 6. Verfahren 
können sich hierbei der ihnen untergeordneten Aemter und Beamten bedienen; bei Unter- 
die Betheiligten und Zeugen werden mündlich verhört und ihre Aussagen zu lchungen in 
Protokoll genommen. woaltungs· 
K. 11. 
wege. 
Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder Unterbedienten 
der Zoll- oder Steuerämter, oder auf deren Regquisition nach den für gerichtliche 
Infinuationen bestehenden Vorschriften. 
K. 12. 
Die Zeugen find verbunden, den an sie von den Zoll= oder Steuerstellen 
ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. 
Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition des Joll= oder Steuer- 
amtes durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, an- 
gehalten. 
e 
In Sachen, wo die Geldbuße und der Konfiskationswerth zusammen den 
Betrag von funfzig Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf Ver- 
langen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schrift- 
lichen Vertheidigung gestattet werden. 
K. 14. 
Findet die Zollbehörde die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so“ 
verfügt sie die Zurücklegung der Akten. 
K. 15. 
Der Strafbescheid wird, wenn die gesetzliche Strafe und der Werth des 
der Konfiskation unterliegenden Gegenstandes zusammen genommen funfzig Thaler 
nicht übersteigt, von den Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuerämtern, sonst aber von 
der Propinzjal = Steuerbehörde erlassen. Dem Strafbescheide müssen die Ent- 
scheongsgode beigefügt in Derselbe wird durch das Zoll- oder Steueramt 
em Angeschuldigten nach Befinden der Umstände zu Protokoll publizirt oder in 
für die Vorladung vorgeschriebenen Form insinuirt. Bei Eröffnung des 
Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleich die ihm dagegen zustehenden 
Rechtsmittel bekannt, auch ist derselbe auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam 
u machen, welche er im Falle der Wiederholung seines Vergehens zu erwarten 
at, und daß dieses geschehen, in der Publikationsverhandlung zu s- 
Wird solches unterlassen, so hat die mit der Publikation betusirge Behörde 
eine Ordnungsstrafe von fünf bis zehn Thalern verwirkt; den Kontravenienten 
# sebech 5 en ungeachtet bei der Wiederholung des Vergehens die auf letztere 
gesetzte Strafe. 
Jahrgang 1667. (Nr. 6760.) 167 g. 16.
	        
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