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S. 16.
7. Rekurs- Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf
Instanz. richterliche Entscheidung keinen Gebrauch- machen will, gegen den Strafbescheid
den Rekurs an die zunächst vorgesetzte Finanzbehörde ergreifen. Dies muß jedoch
binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach der Eröffnung des Strasbescheides
geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist
ei dem Joll= oder Steueramte, welches die Untersuchung geführt hat, anzumelden.
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigun
verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch das Loul. oder Steueramt uanr
gefordert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über
vier Wochen hinaus Anusezenden Termine zu Protokoll zu geben, oder bis da-
hin schriftlich einzureichen. *r“
Die Verhandlungen werden hiernächst jur Mbfassung des Fiekureresoluts
an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der ngeschuldigte zur Recht-
fertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme er-
heblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für die
erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren.
K. 18.
Doas Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird
an das betreffende Zoll= oder Steueramt befördert und nach erfolgter Poblikation
oder Insinuation vollstreckt.
d. 19.
8. Kosten. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren
Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. keine Kosten zum Ansatze.
g. 20. «
9-Sttcfvas Die Veräußerung der Konfiskate wird, ohne Unterschied, ob die Entscheidung
strecung. im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Zoll, oder Steuer-
behörde bewirkt. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach
den für die Vollstreckung grerchue Erkenntnisse im Allgemeinen bestehenden
Vorschriften, die Vollstreckung der Resolute aber von der Zoll= oder Steuerbehörde,
welche dabei nach den für Stionen im Verwaltungswege ertheilten Vorschrif-
ten u verfahren hat. Die Zoll= oder Steuerbehörde kann nach Umständen der
Vollstreckung Einhalt thun, und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen
Anträgen Folge zu geben. n
Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des Ver-
urtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.
*ei
Die Veräußerung der Konfiskate erfolgt in den Formen, welche für die
Veräußerung von Pfandstücken esaeea sind. I E