Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 16. 
7. Rekurs- Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf 
Instanz. richterliche Entscheidung keinen Gebrauch- machen will, gegen den Strafbescheid 
den Rekurs an die zunächst vorgesetzte Finanzbehörde ergreifen. Dies muß jedoch 
binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach der Eröffnung des Strasbescheides 
geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist 
ei dem Joll= oder Steueramte, welches die Untersuchung geführt hat, anzumelden. 
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigun 
verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch das Loul. oder Steueramt uanr 
gefordert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über 
vier Wochen hinaus Anusezenden Termine zu Protokoll zu geben, oder bis da- 
hin schriftlich einzureichen. *r“ 
Die Verhandlungen werden hiernächst jur Mbfassung des Fiekureresoluts 
an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der ngeschuldigte zur Recht- 
fertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme er- 
heblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für die 
erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 
K. 18. 
Doas Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird 
an das betreffende Zoll= oder Steueramt befördert und nach erfolgter Poblikation 
oder Insinuation vollstreckt. 
d. 19. 
8. Kosten. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren 
Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. keine Kosten zum Ansatze. 
g. 20. « 
9-Sttcfvas Die Veräußerung der Konfiskate wird, ohne Unterschied, ob die Entscheidung 
strecung. im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Zoll, oder Steuer- 
behörde bewirkt. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach 
den für die Vollstreckung grerchue Erkenntnisse im Allgemeinen bestehenden 
Vorschriften, die Vollstreckung der Resolute aber von der Zoll= oder Steuerbehörde, 
welche dabei nach den für Stionen im Verwaltungswege ertheilten Vorschrif- 
ten u verfahren hat. Die Zoll= oder Steuerbehörde kann nach Umständen der 
Vollstreckung Einhalt thun, und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen 
Anträgen Folge zu geben. n 
Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des Ver- 
urtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
*ei 
Die Veräußerung der Konfiskate erfolgt in den Formen, welche für die 
Veräußerung von Pfandstücken esaeea sind. I E
	        
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