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g. 23.
Kann die Geldbuße ganz oder dre nicht beigetrieben werden, so ist, 10. vou.
wenn nicht schon für den Unvermögensfall auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, strng der
die Geldbuße von dem Gerichte in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu ver-suöfldiarisch
wandeln und letztere zu vollstrecken. “*
Wenn es auf eine solche Strafumwandlung ankommt, sind die Verhand-
lungen an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, welche die Sache mit
ihrem Antrage auf Strasammwandlun dem kompetenten Gerichte vorlegt. Es ist
alsdann, ohne daß das Gericht die Entscheidung der Vewaltungsbehorde seiner
Beurtheilung zu unterziehen hat, in Gemäßheit der I§. 435. und 436. der Straf-
prozeßordnung vom 25. Juni 1867. zu verfahren.
g. 24.
Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, find, 11. versahren
sobald sie im Inlande betroffen werden, von der Zoll= oder Steuerbehörde unter dei der Sxeku-
Zuziehung der Ortsobrigkeit zu verhaften, und wenn sie hierauf nicht binnen einer n-
nach den Umständen zu bestimmenden Frist für die Berichtigung oder Sicher
siellung der Geldbuße sorgen, an die Gerichtsbehörde Behufs der Vollstreckung
er subsidiarisch eintretenden Freiheitsstrafe abzuliefern.
5. 25.
Der Verurtheilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug ge-
setzten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten
Geldbuße befreien.
K. 26.
Ist für die Geldbuße ein Anderer verhaftet, so veranlaßt die Zoll= oder 12. Verfahren
Steuerbehörde die Zuziehung desselben zu der gegen den Kontravenienten eingelei- gegen die sub-
teten Untersuchung, Wrrut in dem Strafbescheide der Zollbehörde oder in dem sidiarisch Ver-
gerichtlichen Erkenntnisse wegen der Zuwiderhandlung gegen die Jollgesetze zugleich hafte ten.
uͤber die subsidiarische Verhaftung mit entschieden wird.
g. 27.
Dem subsidiarisch Verhafteten steht gegen die Entscheidung der Zollbehörde
die Berufung entweder an die zunächst vorgesetzte Instanz oder an die Gerichte
offen. Hat der Kontravenient gegen den Strafbescheid eine andere Art der Beru-
fung, als der subsidiarisch Verhaftete, gewählt, so steht es dem Letzteren frei, sich
der von dem Ersteren gewählten Berufung nachträglich anzuschließen. Will er
dieses nicht, so bleibt das weitere Verfahren ausgesetzt, bis über die Zuwider-
handlung in dem von dem Kontravenienten gewählten Wege entschieden worden ist.
G. 28.
die Zuziehung des subsidiarisch Verhafteten unterblieben, oder Letzterer
auf * hde Sehung Zollbehörde bei der boS Verwaltungswege rechtskräftig
beendigten Untersuchung nicht erschienen, so fertigt diejenige Pol- ehörde, welche
nach §F. 15. zur Entscheidung der Hauptsache kompetent war, nachdem die Exe-
kution gegen den Kontravenienten vergeblich versucht worden, einen ahlungsbefehl
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